Willkommen auf der Informationsseite für Betreuungsrecht der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Wir sind eine deutschlandweit tätige Rechtsanwaltskanzlei mit Sitz in Gräfelfing bei München mit Interessenschwerpunkt unter anderem auf allen Themen des Betreuungsrechts. In allen Bereichen übernehmen wir die außergerichtliche und gerichtliche Vertretung.

Rechtsanwältin Susanne Kilisch hat sich auf den Tätigkeitsschwerpunkt Betreuungsrecht und hier insbesondere auf Vorsorgevollmachten, Patientenverfügung spezialisiert.

Rechtsanwalt Prof. Dr. Böh ist Fachanwalt für Erbrecht und Fachanwalt für Steuerrecht. Er verfügt über langjährige Erfahrung sowohl in außergerichtlichen als auch gerichtlichen Erbauseinandersetzungen. Zudem ist er Autor zahlreicher Kolumnen zum Thema Erbrecht und berät Mandanten u.a. hinsichtlich erbrechtlichen Schenkung, Immobilienübertragung, sowie der effektiven Testamentsgestaltung u.a. auch unter steuerrechtlichen Gesichtspunkten.

Rechtsanwalt Oliver Thieler, LL.M. ist seit Jahren u.a. im Bereich des internationalen, länderübergreifendem, Erbrechts tätig, sowie Autor u.a. der Publikation: "Richtig Erben und Vererben".

Unsere Kanzlei hat die zehn Fehler und Irrtümer, die Sie vermeiden sollten, wenn der Begriff „Betreuungsverfahren“ in Ihrem Leben plötzlich eine Rolle spielt:

1. Informieren Sie sich fachkundig über den Begriff der rechtlichen Betreuung und die damit verbundenen Auswirkungen. Eine gesetzliche Betreuung kann sich u. U. nicht nur auf die betroffene Person selbst, sondern auch gravierend auf die Angehörigen auswirken.

2. Noch immer bestehen Missverständnisse bzgl. des Begriffs „gesetzliche Betreuung“. Betroffene und Angehörige gehen vielfach davon aus, es handele sich dabei um eine praktische, persönliche Unterstützung/Zuwendung durch eine(n) Betreuer(in). Tatsächlich handelt es sich dabei lediglich um rechtliche Vertretung (§ 1823 BGB) für rechtliche Angelegenheiten.

3. Jedes Betreuungsverfahren bedeutet einen erheblichen Eingriff in Ihr Selbstbestimmungsrecht, dessen Intensität je nach Art und Anzahl der angeordneten Aufgabenbereiche unterschiedlich ist. Umfasst wird von einer gesetzlichen Betreuung nicht nur die Vermögenssorge, sondern insbesondere auch persönliche Angelegenheiten wie z. B. die Gesundheitssorge und Aufenthaltsbestimmung.

4. Das freundliche erste Anschreiben des Betreuungsgerichts, wonach rechtliche Unterstützung durch ein Betreuungsverfahren in Aussicht gestellt wird und mit dem Sie darauf hingewiesen werden, dass Sie innerhalb der Betreuung selbst mitarbeiten und Entscheidungen treffen sollen, kann leicht den Eindruck erwecken, Sie hätten jederzeit die freie Wahl, eine Betreuung anzunehmen oder abzulehnen – das ist in den meisten Fällen jedoch nicht so. Die gerichtlichen Ermittlungen zur Feststellung der Voraussetzungen einer rechtlichen Betreuung haben mit diesem Schreiben schon begonnen. Die Betreuungsbehörde wird sich ebenso mit Ihnen in Verbindung setzen wie mit größter Wahrscheinlichkeit auch ein Arzt, der Sie psychiatrisch/neurologisch begutachten wird. Auch ein Verfahrenspfleger wird vermutlich für Sie bestellt werden.

5. Es ist ein Irrtum zu glauben, eine einmal mit Zustimmung der betreuten Person eingerichtete Betreuung könne anschließend durch Widerruf der Zustimmung unproblematisch wieder beendet werden. Die Aufhebung einer Betreuung ist in aller Regel zeit- und kostenaufwendig. Nach inzwischen Jahrzehnte langer Erfahrung unserer Kanzlei auf dem Gebiet des Betreuungsrechts ist uns kein Fall bekannt, in dem es gelungen wäre, eine Betreuung allein mit dem Argument, die betreute Person widerrufe ihre Zustimmung, aufzuheben. Die Zustimmung zur Einrichtung einer Betreuung darf also auf keinen Fall leichtfertig erteilt werden. Vielmehr sollte die Entscheidung erst nach anwaltlicher Beratung erfolgen, in der insbesondere Ihre persönlichen Lebensumstände berücksichtigt wurden, um die optimale Lösung zu finden.

6. Anders als erste Schreiben des Betreuungsgerichts es für den Laien vielleicht vermuten lassen, ist die Einrichtung einer Betreuung auch gegen den Willen der betroffenen Person möglich. Dies dann, die Person nicht dazu in der Lage ist, einen freien Willen zu bilden und das Für und Wider eines Betreuungsverfahrens nicht mehr vernünftig abwägen kann. Ob dies der Fall ist oder nicht, wird durch die Erstellung eines medizinischen Sachverständigengutachtens festgestellt. Dieser Begutachtung kann sich die betroffene Person nicht entziehen. Soweit die betroffene Person sich der Begutachtung entzieht, wird die zwangsweise Vorführung zur Erstellung des Gutachtens erfolgen.

7. Eine Betreuung darf nur dann angeordnet werden, wenn sie „erforderlich“ ist. Was bedeutet das? Die „Erforderlichkeit“ umfasst weit mehr als die Frage, ob eine Krankheit oder Behinderung i. S. d. § 1814 BGB vorliegt oder nicht. Sie ist vor Einrichtung einer Betreuung im konkreten Einzelfall für jeden Aufgabenbereich genau zu prüfen und bietet im Rahmen einer anwaltlichen Vertretung verschiedene Ansatzmöglichkeiten um ein Betreuungsverfahren ggf. abwenden oder zumindest steuern zu können. Die gesundheitliche Situation des Betroffenen spielt hier ebenso eine Rolle wie familiäre oder freundschaftliche Strukturen, persönliche Lebensumstände und die Fähigkeit des Betroffenen, Angelegenheiten trotz gesundheitlicher Einschränkung selbst erledigen zu können. Darüber hinaus sind die einzelnen Lebensbereiche auf Betreuungsbedürftigkeit und Betreuungsbedarf genau zu überprüfen. Erfahrungen in der Praxis zeigen, dass diese Überprüfungen – nicht nur - aber vor allem - im Rahmen eilig anzuordnender Betreuungen wg. konkretem, vorübergehendem Handlungsbedarf nicht genau genug vorgenommen werden. Nicht selten werden Betreuungen für sämtliche Aufgabenbereiche angeordnet, die gemessen am Krankheitsbild und den Lebensumständen der betroffenen Personen unverhältnismäßig sind. Durch sofortiges Eingreifen kann ein langwieriges Gerichtsverfahren zur Aufhebung der Betreuung verhindert werden.

8. Sofern eine gesetzliche Betreuung eingerichtet werden muss, kann die betroffene Person einen Betreuer(in) vorschlagen. An diesen Vorschlag ist das Betreuungsgericht gebunden. Von dem Wunsch, eine bestimmte Person zum Betreuer(in) zu bestellen, darf nur dann abgewichen werden, wenn die vorgeschlagene Person nicht zur Führung der Betreuung geeignet ist. Auch die Frage der „Geeignetheit“ birgt in der Praxis zahlreiche Probleme, die Betroffene und Angehörige oft nicht allein, wohl aber mit Hilfe anwaltlicher Vertretung lösen können. Frühzeitiges Reagieren ist auch hier vor allem deshalb wichtig, da es nach erfolgter Betreuerbestellung zu erheblichen Schwierigkeiten kommen kann, einen Betreuerwechsel durchzusetzen.

9. Es ist ein Irrtum zu glauben, Angehörige von betroffenen Personen würden von Betreuungsgerichten aufwendig ermittelt und über die Einrichtung einer Betreuung für einen Angehörigen informiert. Wenn zwischen Betroffenen und Angehörigen aufgrund räumlicher Entfernung kein enger persönlicher Kontakt besteht, ist es durchaus möglich, dass Angehörige von der Einrichtung der Betreuung nichts, bzw. erst so spät erfahren, dass eine endgültige Betreuerbestellung durch einen fremden Betreuer bereits erfolgt ist. Auch in diesen Fällen kann es zu erheblichen Schwierigkeiten kommen, einen Betreuerwechsel zu erreichen.

10. Betroffene, Angehörige und auch vereinzelte Betreuer sind oft der Meinung, betreute (ggf. zusätzlich geschäftsunfähige) Personen könnten sich nicht anwaltlich vertreten lassen. Auch dies ist ein Irrtum. Betreute Personen sind in ihrem Betreuungsverfahren verfahrensfähig. Das bedeutet, dass sie jederzeit dazu in der Lage sind, sich in ihrem Betreuungsverfahren anwaltlich vertreten zu lassen.

 

Bitte kontaktieren Sie uns entweder per Telefon unter 089/44 232 990 oder unter E-Mail an: muenchen@rechtsanwalt-thieler.de

Autor-Archive: RAin Kilisch

Rechtswidrige Unterbindung des Kontakts zwischen Rechtsanwalt und betreuter Person durch Betreuer

Betreuer müssen fachspezifische erwerben und nachweisen.Betreuer müssten demnach darüber informiert sein, dass jeder ihrer Klienten zur Beauftragung eines Rechtsanwalts berechtigt ist und selbstverständlich die Kommunikation zwischen beiden zugelassen werden muss. Auch die Bezahlung des Rechtsanwalts muss durch Betreuer aus dem Vermögen der Betreuten gewährleistet werden. Dies gilt im Übrigen auch schon für das im Vorfeld […]

Betreuer sind über Verfahrensrechte von betreuten Personen oft nicht informiert

Betreute Personen sind nach § 275 FamFG für das Betreuungsverfahren als verfahrensfähig anzusehen. Dasselbe gilt für das Unterbringungsverfahren nach § 316 FamFG, wenn sie zwangsweise, d. h. gegen ihren Willen in einer medizinischen oder pflegerischen Einrichtung untergebracht sind. Das bedeutet, dass jede betreute Person – absolut unabhängig davon, ob sie geschäftsfähig ist oder nicht oder […]

Betreuungsgerichtliches Sachverständigengutachten während zwangsweiser Unterbringung durch den behandelnden Arzt?

Immer wieder stellen wir fest, dass innerhalb einer freiheitsentziehenden Unterbringung betreuungsrechtliche medizinische Sachverständigengutachten durch behandelnde Ärzte erstellt werden. Diese Gutachten stellen in vielen Fällen die Grundlage für Erweiterung und/oder Verlängerung der gesetzlichen Betreuung dar. Die ist problematisch: Zum einen ergibt sich aus der Begutachtung durch behandelnde Ärzte grundsätzlich die Problematik der Objektivität. Teile der Gutachten […]

Zwangsweise stationäre medizinische Begutachtung des Betroffenen?

Es kann ein dringendes Bedürfnis für von einem Betreuungsverfahren betroffene Personen dafür bestehen, die gerichtlich angeordnete Begutachtung in der üblichen Umgebung – also zu Hause – durchzuführen. Ziel eines medizinischen Sachverständigengutachtens muss sein, die Richtigkeit der gutachterlichen Schlussfolgerungen zu gewährleisten. Wenn dies – je nach Einzelfall – maßgeblich dadurch erreicht werden kann, für den Betroffenen […]

Anordnung einer Betreuung für „alle Angelegenheiten“ in letzter Minute verhindert

Eine vollberufstätige, finanziell gut ausgestattete und selbstbestimmt mitten im Leben stehende Frau wurde aufgrund einer kurzzeitigen psychotischen Phase mittels öffentlich-rechtlicher Unterbringung in eine psychiatrische Klinik zwangseingewiesen. Dort wurde sie über mehrere Stunden hinweg mittels eines 7-Punkt-Gurtes fixiert. Nachdem die Fixierung durch die Ärzte beendet wurde, meldete sie sich telefonisch in unserer Kanzlei mit der Bitte […]

Erneut rücksichtlose Alleinherrschaft einer Berufsbetreuerin beendet

Nachdem er den Rechtsweg gegen die Berufsbetreuerin seiner Tochter bis hin zu einer BGH-Entscheidung erfolglos beschritten hatte, wendete sich ein völlig verzweifelter Vater an unsere Kanzlei. Der Umgang mit der Tochter wurde von der Berufsbetreuerin in einer Weise gemaßregelt, die jeder ordnungsgemäß geführten Betreuung widersprach. Die Betreuerin begründete jede einzelne, überwiegend unverhältnismäßig ablehnende Umgangsentscheidung mit […]

Restriktiv und eigenmächtig gestaltete Umgangsbestimmung durch Betreuer beendet

Nicht immer führen Anträge auf betreuungsgerichtliche Entscheidungen zeitnah zu dem Ziel, pflichtwidrige Entscheidungen von Betreuern bzgl. des Umgangs zwischen Betreuten und Angehörigen zu beenden und den Beteiligten den gewünschten Kontakt zueinander zu ermöglichen. Dies ist besonders belastend vor dem Hintergrund, dass Grundlage jeder Betreuung eine gesundheitliche Beeinträchtigung ist, die i. d. R. dazu führt, dass […]

Pflichtwidrig handelnder Betreuer – Für Prognose sind auch Umstände aus anderen Betreuungsverfahren und auch aus der Vergangenheit heranzuziehen

Steht die Ungeeignetheit eines Betreuers zur ordnungsgemäßen Betreuungsführung im Einzelfall fest oder bestehen zumindest erhebliche Zweifel, ist u. U. die Frage zu stellen, ob die Ungeeignetheit tatsächlich nur den Einzelfall betrifft. Je nachdem, wie schwerwiegend das pflichtwidrige Verhalten des Betreuers ist und damit auch der dadurch ausgelöste Schaden für die betreute Person, kann der Betreuer […]

Ungeeignetheit des Betreuers – Berufsrechtliche Folgen?

Soweit ein Berufsbetreuer sich als ungeeignet zur Führung einer Betreuung erweist, führt dies i. d. R. zum Betreuerwechsel, ggf. auch zur Aufhebung der Betreuung. Maßgebend dabei ist, dass die betreute Person und/oder Angehörige gegen die pflichtwidrige Betreuungsführung energisch vorgehen. Betreuungsgerichte sind nach § 1862 BGB dazu verpflichtet, die gesamte Tätigkeit des Betreuers zu beaufsichtigen und […]