Auch als Betroffener eines Betreuungsverfahrens können Sie jederzeit einen Rechtsanwalt mit Ihrer Vertretung beauftragen

Es braucht in einem Betreuungsverfahren nicht geklärt werden, ob eine betreute Person, die anwaltlich vertreten wird, bei Erteilung der Vollmacht geschäftsfähig war oder nicht. Denn die uneingeschränkte Verfahrensfähigkeit nach § 275 FamFG umfasst auch die Befugnis des Betreuten, einen Rechtsanwalt seiner Wahl für sich zu beauftragen. Warum dieser Grundsatz immer wieder von Betreuern, Betreuungsgerichten und auch Beschwerdegerichten missachtet wird, ist und bleibt ein Rätsel. Der Beschluss des BGH vom 03.05.2023 (XII ZB 442/22) bestätigt dies erneut.
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