Widerruf von Vollmachten durch den Betreuer

In meiner täglichen Praxis erlebe ich immer wieder, dass Mandanten eine Vorsorgevollmacht in Zusammenhang mit einer Betreuerbestellung vorschnell herausgeben, obwohl die Umstände des Widerrufs durch den Betreuer nicht abschließend geklärt sind. Deshalb folgende Anmerkungen dazu:

Der Widerruf von Vollmachten durch einen Betreuer ist nicht grundsätzlich an eine gerichtliche Genehmigung gebunden. Die Notwendigkeit einer solchen Genehmigung hängt von der Art der Vollmacht und den Umständen des Widerrufs ab. Wenn es sich um eine Vorsorgevollmacht handelt, ist die gerichtliche Genehmigung des Widerrufs notwendig.

Der Widerruf einer Vorsorgevollmacht durch den Betreuer kommt nur dann in Betracht, wenn ihm der entsprechende Aufgabenkreis ausdrücklich zugewiesen wurde. Dies ist ein wesentlicher Punkt, da der Widerruf der Vorsorgevollmacht einen erheblichen Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht des Vollmachtgebers darstellt.  Der Widerruf ist nur als letztes Mittel (Ultima Ratio) gerechtfertigt, wenn das Festhalten an der Vollmacht eine künftige Verletzung des Wohls des Betroffenen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und erheblicher Schwere befürchten lässt und mildere Mittel nicht geeignet erscheinen (§ 1820 Abs. 5 Satz 1 BGB). Eine gerichtliche Genehmigung ist insbesondere dann erforderlich, wenn die Vollmacht den Bevollmächtigten zu Maßnahmen der Personensorge oder in wesentlichen Bereichen der Vermögenssorge ermächtigt (§ 1820 Abs. 5 Satz 1 BGB). Für andere Vollmachten, wie etwa Post- oder Kontovollmachten, ist eine Genehmigung des Betreuungsgerichts nicht notwendig, vorausgesetzt, der Betreuer hat den entsprechenden Aufgabenkreis.

    Verfahren und Rechtsschutz

    • Verfahrenspfleger: In einem Genehmigungsverfahren wird in der Regel ein Verfahrenspfleger bestellt, um die Rechte des/der Betreuten zu wahren. Der/die Betreute ist jedoch – unabhängig von der Geschäftsfähigkeit – in diesem Fall dazu berechtigt, einen Rechtsanwalt seiner Wahl zu beauftragen. Die Vertretung des Betreuten durch einen beauftragten Rechtsanwalt lässt die Bestellung eines Verfahrenspflegers entfallen.
    • Rechtsschutz: Der Bevollmächtigte hat keine eigenen Rechtsschutzmöglichkeiten gegen den Widerruf, kann jedoch im Namen des Betroffenen Rechtsmittel einlegen.

    Fazit

    Der Widerruf einer Vorsorgevollmacht durch einen Betreuer ist nicht pauschal an eine gerichtliche Genehmigung gebunden. Es kommt auf die Art der Vollmacht und die Umstände des Widerrufs an. Bei Vollmachten, die wesentliche Bereiche der Personensorge oder Vermögenssorge betreffen (Vorsorgevollmachten), ist für die Wirksamkeit des Widerrufs eine gerichtliche Genehmigung erforderlich.

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