Willkommen auf der Informationsseite für Betreuungsrecht der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Wir sind eine deutschlandweit tätige Rechtsanwaltskanzlei mit Sitz in Gräfelfing bei München mit Interessenschwerpunkt unter anderem auf allen Themen des Betreuungsrechts. In allen Bereichen übernehmen wir die außergerichtliche und gerichtliche Vertretung.
Rechtsanwältin Susanne Kilisch hat sich auf den Tätigkeitsschwerpunkt Betreuungsrecht und hier insbesondere auf Vorsorgevollmachten, Patientenverfügung spezialisiert.
Rechtsanwalt Prof. Dr. Böh ist Fachanwalt für Erbrecht und Fachanwalt für Steuerrecht. Er verfügt über langjährige Erfahrung sowohl in außergerichtlichen als auch gerichtlichen Erbauseinandersetzungen. Zudem ist er Autor zahlreicher Kolumnen zum Thema Erbrecht und berät Mandanten u.a. hinsichtlich erbrechtlichen Schenkung, Immobilienübertragung, sowie der effektiven Testamentsgestaltung u.a. auch unter steuerrechtlichen Gesichtspunkten.
Rechtsanwalt Oliver Thieler, LL.M. ist seit Jahren u.a. im Bereich des internationalen, länderübergreifendem, Erbrechts tätig, sowie Autor u.a. der Publikation: "Richtig Erben und Vererben".
Unsere Kanzlei hat die zehn Fehler und Irrtümer, die Sie vermeiden sollten, wenn der Begriff „Betreuungsverfahren“ in Ihrem Leben plötzlich eine Rolle spielt:
1. Informieren Sie sich fachkundig über den Begriff der rechtlichen Betreuung und die damit verbundenen Auswirkungen. Eine gesetzliche Betreuung kann sich u. U. nicht nur auf die betroffene Person selbst, sondern auch gravierend auf die Angehörigen auswirken.
2. Noch immer bestehen Missverständnisse bzgl. des Begriffs „gesetzliche Betreuung“. Betroffene und Angehörige gehen vielfach davon aus, es handele sich dabei um eine praktische, persönliche Unterstützung/Zuwendung durch eine(n) Betreuer(in). Tatsächlich handelt es sich dabei lediglich um rechtliche Vertretung (§ 1823 BGB) für rechtliche Angelegenheiten.
3. Jedes Betreuungsverfahren bedeutet einen erheblichen Eingriff in Ihr Selbstbestimmungsrecht, dessen Intensität je nach Art und Anzahl der angeordneten Aufgabenbereiche unterschiedlich ist. Umfasst wird von einer gesetzlichen Betreuung nicht nur die Vermögenssorge, sondern insbesondere auch persönliche Angelegenheiten wie z. B. die Gesundheitssorge und Aufenthaltsbestimmung.
4. Das freundliche erste Anschreiben des Betreuungsgerichts, wonach rechtliche Unterstützung durch ein Betreuungsverfahren in Aussicht gestellt wird und mit dem Sie darauf hingewiesen werden, dass Sie innerhalb der Betreuung selbst mitarbeiten und Entscheidungen treffen sollen, kann leicht den Eindruck erwecken, Sie hätten jederzeit die freie Wahl, eine Betreuung anzunehmen oder abzulehnen – das ist in den meisten Fällen jedoch nicht so. Die gerichtlichen Ermittlungen zur Feststellung der Voraussetzungen einer rechtlichen Betreuung haben mit diesem Schreiben schon begonnen. Die Betreuungsbehörde wird sich ebenso mit Ihnen in Verbindung setzen wie mit größter Wahrscheinlichkeit auch ein Arzt, der Sie psychiatrisch/neurologisch begutachten wird. Auch ein Verfahrenspfleger wird vermutlich für Sie bestellt werden.
5. Es ist ein Irrtum zu glauben, eine einmal mit Zustimmung der betreuten Person eingerichtete Betreuung könne anschließend durch Widerruf der Zustimmung unproblematisch wieder beendet werden. Die Aufhebung einer Betreuung ist in aller Regel zeit- und kostenaufwendig. Nach inzwischen Jahrzehnte langer Erfahrung unserer Kanzlei auf dem Gebiet des Betreuungsrechts ist uns kein Fall bekannt, in dem es gelungen wäre, eine Betreuung allein mit dem Argument, die betreute Person widerrufe ihre Zustimmung, aufzuheben. Die Zustimmung zur Einrichtung einer Betreuung darf also auf keinen Fall leichtfertig erteilt werden. Vielmehr sollte die Entscheidung erst nach anwaltlicher Beratung erfolgen, in der insbesondere Ihre persönlichen Lebensumstände berücksichtigt wurden, um die optimale Lösung zu finden.
6. Anders als erste Schreiben des Betreuungsgerichts es für den Laien vielleicht vermuten lassen, ist die Einrichtung einer Betreuung auch gegen den Willen der betroffenen Person möglich. Dies dann, die Person nicht dazu in der Lage ist, einen freien Willen zu bilden und das Für und Wider eines Betreuungsverfahrens nicht mehr vernünftig abwägen kann. Ob dies der Fall ist oder nicht, wird durch die Erstellung eines medizinischen Sachverständigengutachtens festgestellt. Dieser Begutachtung kann sich die betroffene Person nicht entziehen. Soweit die betroffene Person sich der Begutachtung entzieht, wird die zwangsweise Vorführung zur Erstellung des Gutachtens erfolgen.
7. Eine Betreuung darf nur dann angeordnet werden, wenn sie „erforderlich“ ist. Was bedeutet das? Die „Erforderlichkeit“ umfasst weit mehr als die Frage, ob eine Krankheit oder Behinderung i. S. d. § 1814 BGB vorliegt oder nicht. Sie ist vor Einrichtung einer Betreuung im konkreten Einzelfall für jeden Aufgabenbereich genau zu prüfen und bietet im Rahmen einer anwaltlichen Vertretung verschiedene Ansatzmöglichkeiten um ein Betreuungsverfahren ggf. abwenden oder zumindest steuern zu können. Die gesundheitliche Situation des Betroffenen spielt hier ebenso eine Rolle wie familiäre oder freundschaftliche Strukturen, persönliche Lebensumstände und die Fähigkeit des Betroffenen, Angelegenheiten trotz gesundheitlicher Einschränkung selbst erledigen zu können. Darüber hinaus sind die einzelnen Lebensbereiche auf Betreuungsbedürftigkeit und Betreuungsbedarf genau zu überprüfen. Erfahrungen in der Praxis zeigen, dass diese Überprüfungen – nicht nur - aber vor allem - im Rahmen eilig anzuordnender Betreuungen wg. konkretem, vorübergehendem Handlungsbedarf nicht genau genug vorgenommen werden. Nicht selten werden Betreuungen für sämtliche Aufgabenbereiche angeordnet, die gemessen am Krankheitsbild und den Lebensumständen der betroffenen Personen unverhältnismäßig sind. Durch sofortiges Eingreifen kann ein langwieriges Gerichtsverfahren zur Aufhebung der Betreuung verhindert werden.
8. Sofern eine gesetzliche Betreuung eingerichtet werden muss, kann die betroffene Person einen Betreuer(in) vorschlagen. An diesen Vorschlag ist das Betreuungsgericht gebunden. Von dem Wunsch, eine bestimmte Person zum Betreuer(in) zu bestellen, darf nur dann abgewichen werden, wenn die vorgeschlagene Person nicht zur Führung der Betreuung geeignet ist. Auch die Frage der „Geeignetheit“ birgt in der Praxis zahlreiche Probleme, die Betroffene und Angehörige oft nicht allein, wohl aber mit Hilfe anwaltlicher Vertretung lösen können. Frühzeitiges Reagieren ist auch hier vor allem deshalb wichtig, da es nach erfolgter Betreuerbestellung zu erheblichen Schwierigkeiten kommen kann, einen Betreuerwechsel durchzusetzen.
9. Es ist ein Irrtum zu glauben, Angehörige von betroffenen Personen würden von Betreuungsgerichten aufwendig ermittelt und über die Einrichtung einer Betreuung für einen Angehörigen informiert. Wenn zwischen Betroffenen und Angehörigen aufgrund räumlicher Entfernung kein enger persönlicher Kontakt besteht, ist es durchaus möglich, dass Angehörige von der Einrichtung der Betreuung nichts, bzw. erst so spät erfahren, dass eine endgültige Betreuerbestellung durch einen fremden Betreuer bereits erfolgt ist. Auch in diesen Fällen kann es zu erheblichen Schwierigkeiten kommen, einen Betreuerwechsel zu erreichen.
10. Betroffene, Angehörige und auch vereinzelte Betreuer sind oft der Meinung, betreute (ggf. zusätzlich geschäftsunfähige) Personen könnten sich nicht anwaltlich vertreten lassen. Auch dies ist ein Irrtum. Betreute Personen sind in ihrem Betreuungsverfahren verfahrensfähig. Das bedeutet, dass sie jederzeit dazu in der Lage sind, sich in ihrem Betreuungsverfahren anwaltlich vertreten zu lassen.
Bitte kontaktieren Sie uns entweder per Telefon unter 089/44 232 990 oder unter E-Mail an: muenchen@rechtsanwalt-thieler.de
Es braucht in einem Betreuungsverfahren nicht geklärt werden, ob eine betreute Person, die anwaltlich vertreten wird, bei Erteilung der Vollmacht geschäftsfähig war oder nicht. Denn die uneingeschränkte Verfahrensfähigkeit nach § 275 FamFG umfasst auch die Befugnis des Betreuten, einen Rechtsanwalt seiner Wahl für sich zu beauftragen. Warum dieser Grundsatz immer wieder von Betreuern, Betreuungsgerichten und […]
Eine Patientenverfügung wirkt nur dann unmittelbar bindend für die Ärzte, wenn die konkret vorliegende Behandlungssituation in der Patientenverfügung beschrieben ist und die Patientenverfügung eben für genau diese Situation gelten soll (Situationsbeschreibung). Zusätzlich muss die ärztliche Maßnahme (oder das Unterlassen dieser Maßnahme) genau bezeichnet sein, in die der Ersteller der Patientenverfügung einwilligt oder sie untersagt (Handlungsanweisung). […]
Es ist grundsätzlich die Aufgabe der Ärzte, trotz medizinisch und rechtlich gebotener Schutzpflicht die in Patientenverfügungen getroffenen Entscheidungen – z. B. Unterlassen jeglicher Reanimation – zu respektieren und zu befolgen. Auf der anderen Seite steht jedoch der praktische, akute Notfall, in dem jeder Zeitverlust zum Tod des Patienten führen kann. Eine Krisensituation, in der sofort […]
Hat sich der Betroffene in der betreuungsgerichtlichen Anhörung mit der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts einverstanden erklärt, dann aber gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt und damit zu erkennen gegeben, dass er mit dem Einwilligungsvorbehalt nicht (mehr) einverstanden ist, hat das Landgericht den Betroffenen erneut anzuhören. BGH, Beschluss vom 1.3.2023, AZ: XII ZB 294/22
Nein. Die Befugnis für den Betreuer, die Wohnung des Betroffenen gegen dessen Willen öffnen zu lassen und betreten zu dürfen, kann nicht dadurch geschaffen werden, dass für den Betreuer der Aufgabenbereich „Betreten der Wohnung“ angeordnet wird. Das würde eine massive Verletzung des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung ohne Ermächtigungsgrundlage bedeuten (s. hierzu AG Elmshorn, Beschluss […]
Gem. § 1816 Abs. 2 Satz 1 BGB hat das Betreuungsgericht dem Wunsch des Betroffenen, eine Person zum Betreuer zu bestellen, zu entsprechen. Dieser Wunsch ist nur dann nicht zu erfüllen, wenn die gewünschte Person zur Führung der Betreuung nicht geeignet ist. Erforderlich ist in der Regel weder Geschäftsfähigkeit noch natürliche Einsichtsfähigkeit. Darüber hinaus ist […]
1. Ein Bevollmächtigter ist ungeeignet, die Angelegenheiten des Betroffenen nach dessen Wünschen zu besorgen, wenn zu befürchten ist, dass er die Angelegenheiten des Vollmachtgebers nicht entsprechend der Vereinbarung oder dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Vollmachtgebers besorgt. Ergeben sich aus der Vereinbarung und dem erklärten Willen des Vollmachtgebers keine konkreten Vorgaben, kann der Betroffene seine […]
Nur dann, wenn es dem Betroffenen vollständig zur Verfügung gestellt wurde. Dies kann auch dadurch geschehen, dass das Gutachten dem Verfahrenspfleger zur Verfügung gestellt wird. Dieser muss es mit dem Betroffenen besprechen und ihm den Inhalt in der Weise vermitteln, dass er ihn erfassen kann. Ausnahmen sind nur dann möglich, wenn die Kenntnis des Gutachtens […]
Schriftstücke in Zusammenhang mit Betreuungsverfahren können wirksam an den Betroffenen zugestellt werden. Damit ausgelöste Fristen beginnen auch dann zu laufen, wenn der Betroffene krankheitsbedingt nicht dazu in der Lage ist, den Inhalt der Schriftstücke zu erfassen und die Bedeutung von Rechtsmittelfristen nicht erkennen kann. Dies ist auf den ersten Blick zunächst unverständlich. Die Interessen des […]
Die Verfahrensfähigkeit von Betroffenen besteht unabhängig von den kognitiven Fähigkeiten oder der Geschäftsfähigkeit. Neben dem Recht, Verfahrensrechte eigenständig wahrnehmen zu können, berechtigt § 275 FAmFG umgekehrt Betroffene auch dazu, auf einzelne Verfahrensrechte zu verzichten: So ist ein wirksamer Verzicht von Betroffenen auf Rechtsmittel im Betreuungsverfahren möglich, auch wenn dies unvernünftig erscheint oder dem Gedanken staatlicher […]