Allgemein
Besuchsverbot im Krankenhaus?
Von welchen Personen ein Patient (und Vorsorgevollmachtgeber) im Krankenhaus besucht werden darf oder nicht, entscheidet zunächst und in aller erster Linie er selbst. Nur dann, wenn er dazu nicht in der Lage ist, oder er die/den Bevollmächtigte(n) darum bittet, Besuchs- und Kontaktregelungen für ihn zu treffen, ist die/der Bevollmächtigte dazu berechtigt, Umgangsregelungen auszusprechen. Grundlegende Voraussetzung dafür ist wiederum, dass die Vorsorgevollmacht einen entsprechenden Regelungsbereich überhaupt enthält. Sofern Umgangsregelungen gegenüber Angehörigen (und anderen Dritten) durch die/den Bevollmächtigte(n) ausgesprochen werden weil der Vollmachtgeber selbst dazu nicht in der Lage ist, muss die Umgangsregelung damit begründet sein, dass mit dem (untersagten) Umgang für den Vollmachtgeber eine erhebliche gesundheitliche Gefährdung verbunden wäre.