„Betreten der Wohnung“ durch den Betreuer als Aufgabenbereich für den Betroffenen?

Nein. Die Befugnis für den Betreuer, die Wohnung des Betroffenen gegen dessen Willen öffnen zu lassen und betreten zu dürfen, kann nicht dadurch geschaffen werden, dass für den Betreuer der Aufgabenbereich „Betreten der Wohnung“ angeordnet wird. Das würde eine massive Verletzung des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung ohne Ermächtigungsgrundlage bedeuten (s. hierzu AG Elmshorn, Beschluss vom 24.8.2022, AZ: 75 XVII 13365)
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