Einwilligungsvorbehalt mit Zustimmung des Betroffenen

Hat sich der Betroffene in der betreuungsgerichtlichen Anhörung mit der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts einverstanden erklärt, dann aber gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt und damit zu erkennen gegeben, dass er mit dem Einwilligungsvorbehalt nicht (mehr) einverstanden ist, hat das Landgericht den Betroffenen erneut anzuhören. BGH, Beschluss vom 1.3.2023, AZ: XII ZB 294/22
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