Willkommen auf der Informationsseite für Betreuungsrecht der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Wir sind eine deutschlandweit tätige Rechtsanwaltskanzlei mit Sitz in Gräfelfing bei München mit Interessenschwerpunkt unter anderem auf allen Themen des Betreuungsrechts. In allen Bereichen übernehmen wir die außergerichtliche und gerichtliche Vertretung.

Rechtsanwältin Susanne Kilisch hat sich auf den Tätigkeitsschwerpunkt Betreuungsrecht und hier insbesondere auf Vorsorgevollmachten, Patientenverfügung spezialisiert.

Rechtsanwalt Prof. Dr. Böh ist Fachanwalt für Erbrecht und Fachanwalt für Steuerrecht. Er verfügt über langjährige Erfahrung sowohl in außergerichtlichen als auch gerichtlichen Erbauseinandersetzungen. Zudem ist er Autor zahlreicher Kolumnen zum Thema Erbrecht und berät Mandanten u.a. hinsichtlich erbrechtlichen Schenkung, Immobilienübertragung, sowie der effektiven Testamentsgestaltung u.a. auch unter steuerrechtlichen Gesichtspunkten.

Rechtsanwalt Oliver Thieler, LL.M. ist seit Jahren u.a. im Bereich des internationalen, länderübergreifendem, Erbrechts tätig, sowie Autor u.a. der Publikation: "Richtig Erben und Vererben".

Unsere Kanzlei hat die zehn Fehler und Irrtümer, die Sie vermeiden sollten, wenn der Begriff „Betreuungsverfahren“ in Ihrem Leben plötzlich eine Rolle spielt:

1. Informieren Sie sich fachkundig über den Begriff der rechtlichen Betreuung und die damit verbundenen Auswirkungen. Eine gesetzliche Betreuung kann sich u. U. nicht nur auf die betroffene Person selbst, sondern auch gravierend auf die Angehörigen auswirken.

2. Noch immer bestehen Missverständnisse bzgl. des Begriffs „gesetzliche Betreuung“. Betroffene und Angehörige gehen vielfach davon aus, es handele sich dabei um eine praktische, persönliche Unterstützung/Zuwendung durch eine(n) Betreuer(in). Tatsächlich handelt es sich dabei lediglich um rechtliche Vertretung (§ 1823 BGB) für rechtliche Angelegenheiten.

3. Jedes Betreuungsverfahren bedeutet einen erheblichen Eingriff in Ihr Selbstbestimmungsrecht, dessen Intensität je nach Art und Anzahl der angeordneten Aufgabenbereiche unterschiedlich ist. Umfasst wird von einer gesetzlichen Betreuung nicht nur die Vermögenssorge, sondern insbesondere auch persönliche Angelegenheiten wie z. B. die Gesundheitssorge und Aufenthaltsbestimmung.

4. Das freundliche erste Anschreiben des Betreuungsgerichts, wonach rechtliche Unterstützung durch ein Betreuungsverfahren in Aussicht gestellt wird und mit dem Sie darauf hingewiesen werden, dass Sie innerhalb der Betreuung selbst mitarbeiten und Entscheidungen treffen sollen, kann leicht den Eindruck erwecken, Sie hätten jederzeit die freie Wahl, eine Betreuung anzunehmen oder abzulehnen – das ist in den meisten Fällen jedoch nicht so. Die gerichtlichen Ermittlungen zur Feststellung der Voraussetzungen einer rechtlichen Betreuung haben mit diesem Schreiben schon begonnen. Die Betreuungsbehörde wird sich ebenso mit Ihnen in Verbindung setzen wie mit größter Wahrscheinlichkeit auch ein Arzt, der Sie psychiatrisch/neurologisch begutachten wird. Auch ein Verfahrenspfleger wird vermutlich für Sie bestellt werden.

5. Es ist ein Irrtum zu glauben, eine einmal mit Zustimmung der betreuten Person eingerichtete Betreuung könne anschließend durch Widerruf der Zustimmung unproblematisch wieder beendet werden. Die Aufhebung einer Betreuung ist in aller Regel zeit- und kostenaufwendig. Nach inzwischen Jahrzehnte langer Erfahrung unserer Kanzlei auf dem Gebiet des Betreuungsrechts ist uns kein Fall bekannt, in dem es gelungen wäre, eine Betreuung allein mit dem Argument, die betreute Person widerrufe ihre Zustimmung, aufzuheben. Die Zustimmung zur Einrichtung einer Betreuung darf also auf keinen Fall leichtfertig erteilt werden. Vielmehr sollte die Entscheidung erst nach anwaltlicher Beratung erfolgen, in der insbesondere Ihre persönlichen Lebensumstände berücksichtigt wurden, um die optimale Lösung zu finden.

6. Anders als erste Schreiben des Betreuungsgerichts es für den Laien vielleicht vermuten lassen, ist die Einrichtung einer Betreuung auch gegen den Willen der betroffenen Person möglich. Dies dann, die Person nicht dazu in der Lage ist, einen freien Willen zu bilden und das Für und Wider eines Betreuungsverfahrens nicht mehr vernünftig abwägen kann. Ob dies der Fall ist oder nicht, wird durch die Erstellung eines medizinischen Sachverständigengutachtens festgestellt. Dieser Begutachtung kann sich die betroffene Person nicht entziehen. Soweit die betroffene Person sich der Begutachtung entzieht, wird die zwangsweise Vorführung zur Erstellung des Gutachtens erfolgen.

7. Eine Betreuung darf nur dann angeordnet werden, wenn sie „erforderlich“ ist. Was bedeutet das? Die „Erforderlichkeit“ umfasst weit mehr als die Frage, ob eine Krankheit oder Behinderung i. S. d. § 1814 BGB vorliegt oder nicht. Sie ist vor Einrichtung einer Betreuung im konkreten Einzelfall für jeden Aufgabenbereich genau zu prüfen und bietet im Rahmen einer anwaltlichen Vertretung verschiedene Ansatzmöglichkeiten um ein Betreuungsverfahren ggf. abwenden oder zumindest steuern zu können. Die gesundheitliche Situation des Betroffenen spielt hier ebenso eine Rolle wie familiäre oder freundschaftliche Strukturen, persönliche Lebensumstände und die Fähigkeit des Betroffenen, Angelegenheiten trotz gesundheitlicher Einschränkung selbst erledigen zu können. Darüber hinaus sind die einzelnen Lebensbereiche auf Betreuungsbedürftigkeit und Betreuungsbedarf genau zu überprüfen. Erfahrungen in der Praxis zeigen, dass diese Überprüfungen – nicht nur - aber vor allem - im Rahmen eilig anzuordnender Betreuungen wg. konkretem, vorübergehendem Handlungsbedarf nicht genau genug vorgenommen werden. Nicht selten werden Betreuungen für sämtliche Aufgabenbereiche angeordnet, die gemessen am Krankheitsbild und den Lebensumständen der betroffenen Personen unverhältnismäßig sind. Durch sofortiges Eingreifen kann ein langwieriges Gerichtsverfahren zur Aufhebung der Betreuung verhindert werden.

8. Sofern eine gesetzliche Betreuung eingerichtet werden muss, kann die betroffene Person einen Betreuer(in) vorschlagen. An diesen Vorschlag ist das Betreuungsgericht gebunden. Von dem Wunsch, eine bestimmte Person zum Betreuer(in) zu bestellen, darf nur dann abgewichen werden, wenn die vorgeschlagene Person nicht zur Führung der Betreuung geeignet ist. Auch die Frage der „Geeignetheit“ birgt in der Praxis zahlreiche Probleme, die Betroffene und Angehörige oft nicht allein, wohl aber mit Hilfe anwaltlicher Vertretung lösen können. Frühzeitiges Reagieren ist auch hier vor allem deshalb wichtig, da es nach erfolgter Betreuerbestellung zu erheblichen Schwierigkeiten kommen kann, einen Betreuerwechsel durchzusetzen.

9. Es ist ein Irrtum zu glauben, Angehörige von betroffenen Personen würden von Betreuungsgerichten aufwendig ermittelt und über die Einrichtung einer Betreuung für einen Angehörigen informiert. Wenn zwischen Betroffenen und Angehörigen aufgrund räumlicher Entfernung kein enger persönlicher Kontakt besteht, ist es durchaus möglich, dass Angehörige von der Einrichtung der Betreuung nichts, bzw. erst so spät erfahren, dass eine endgültige Betreuerbestellung durch einen fremden Betreuer bereits erfolgt ist. Auch in diesen Fällen kann es zu erheblichen Schwierigkeiten kommen, einen Betreuerwechsel zu erreichen.

10. Betroffene, Angehörige und auch vereinzelte Betreuer sind oft der Meinung, betreute (ggf. zusätzlich geschäftsunfähige) Personen könnten sich nicht anwaltlich vertreten lassen. Auch dies ist ein Irrtum. Betreute Personen sind in ihrem Betreuungsverfahren verfahrensfähig. Das bedeutet, dass sie jederzeit dazu in der Lage sind, sich in ihrem Betreuungsverfahren anwaltlich vertreten zu lassen.

 

Bitte kontaktieren Sie uns entweder per Telefon unter 089/44 232 990 oder unter E-Mail an: muenchen@rechtsanwalt-thieler.de

Autor-Archive: RAin Kilisch

Mit welchen berufsrechtlichen Konsequenzen haben Betreuer zu rechnen und wie können sie auf den Weg gebracht werden?

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Überprüfungsfrist im Betreuungsverfahren – Überschreitung von mehr als einem Jahr durch das Gericht

Leider zeigen sich Betreuungsgerichte mitunter unbeeindruckt von den eigens im Betreuungsbeschluss festgelegten Überprüfungsfristen zur Feststellung der Betreuungsvoraussetzungen. Besonders in Fällen, in denen die Voraussetzungen für Aufrechterhaltung der Betreuung nachträglich entfallen sind, weil sich der Gesundheitszustand der Betroffenen maßgeblich verbessert hat, sie schon längst alle Angelegenheiten wieder selbst erledigen, die Aufhebung der Betreuung beantragt wurde und […]

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Bei Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers ist der Widerruf einer Vorsorgevollmacht i. d. R. nur gerichtlich möglich

Soll eine Vorsorgevollmacht widerrufen werden, der Vollmachtgeber ist inzwischen jedoch geschäftsunfähig, kommt nur der Widerruf der Vollmacht durch einen gesetzlichen Betreuer in Betracht. Eine mögliche Ausnahme gilt, wenn es mehrere Vollmachten gibt und der andere Bevollmächtigte aufgrund seiner Vollmacht zum Widerruf der anderen Vollmacht berechtigt ist. Der Widerruf einer Vorsorgevollmacht durch einen Betreuer bedeutet einen […]

Kein Widerruf der Vorsorgevollmacht durch einen von mehreren Bevollmächtigten

Hat ein Vollmachtgeber mehrere Bevollmächtigte in einer Vorsorgevollmacht eingesetzt, besitzen diese nicht die Befugnis, die Vollmacht gegenseitig zu widerrufen. Dies auch nicht unter der Voraussetzung, dass die Bevollmächtigten jeweils einzelvertretungsbefugt sind. Die Möglichkeit des Widerrufs durch einen Bevollmächtigten gegenüber dem anderen Bevollmächtigten ist jedoch nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Das kann zu erheblichen Problemen, vor allem familiären […]

Die „Magna-Charta“ des Betreuungsrechts: § 1821 BGB

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Selbstvornahme eines genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäfts durch den Betreuten

Nur bei genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäften, die vom Betreuer abgeschlossen werden, hat dieser eine gerichtliche Genehmigung einzuholen. Wenn jedoch der geschäftsfähige Betreute selbst das Rechtsgeschäft abschließt, gilt auch hier die sog. „Doppelzuständigkeit“ von Betreutem und Betreuer. Das bedeutet, es muss keine Genehmigung eingeholt werden, das Rechtsgeschäft ist wirksam (Ausnahme bei Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts). Denn auch in diesem […]

Der dankbare Betreute – Erbeinsetzung des Betreuers auch nach der Reform immer noch möglich?

Mit der Betreuungsrechtsreform sollte Missbrauch – sogar schon der Eindruck von möglichem Missbrauch – von betreuten, hilflosen und vielfach vereinsamten Personen durch Betreuer insoweit verhindert werden, als es Betreuern verboten werden soll, Geld oder geldwerte Leistungen oder Zuwendungen in Form von Verfügungen von Todes wegen von Betreuten zu erhalten. Dazu wurde § 30 BtOG geschaffen, […]

Ablauf eines betreuungsgerichtlichen Genehmigungsverfahrens

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Warum müssen bestimmte Rechtsgeschäfte betreuungsgerichtlich genehmigt werden?

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