Gefahr für Ihre Vorsorgevollmacht besteht durch Anregung eines Betreuungsverfahrens durch Angehörige oder andere Dritte

Die Entscheidung von Angehörigen, Betreuungsverfahren anzuregen, kann auch auf eigenen finanziellen Interessen dieser Angehörigen beruhen. Insbesondere dann, wenn Angehörige davon erfahren, dass von den Betroffenen eine (neue) Vorsorgevollmacht erstellt wurde oder erstellt werden soll und sie mit der bevollmächtigten Person nicht einverstanden sind, kann für Angehörige eine Art „Toleranzschwelle“ überschritten werden, da eigene Vermögensinteressen oder finanzielle Erwartungen als gefährdet angesehen werden. Damit in Zusammenhang steht oftmals zusätzlich die Befürchtung, der vermögende Betroffene könnten (neue) erbrechtliche Verfügungen treffen, was zu einer erbrechtlichen Benachteiligung führen könnte. Dementsprechend hat die Anregung der Betreuung in diesen Einzelfällen wenig, bzw. nichts der Schutzbedürftigkeit des Betroffenen zu tun. Häufig wird schnell offensichtlich, dass die Begründungen, warum eine gesetzliche Betreuung für den Betroffenen angeblich erforderlich sein soll, auf falschen oder dem Zusammenhang gerissenen oder einseitigen Behauptungen beruhen und die Motivation allein der Verfolgung eigener finanziellen Interessen dient, darunter kann auch die Sicherung künftiger Erbaussichten fallen. In besonders prägnanten Fällen setzen sich die Angehörigen vorab schon mit medizinischen Sachverständigen und Verfahrenspflegern in Verbindung, um ihren Ansichten und (falschen) Behauptungen an den entscheidenden Stellen noch mehr Gewicht zu verleihen. Es ist in diesen Fällen entscheidend, falschen Anschuldigungen so schnell wie möglich entgegenzutreten und Verfahrensmissstände zu erkennen. Zur Durchsetzung der Rechte und Interessen der Betroffenen in derartigen Fallkonstellationen ist anwaltliche Vertretung besonders dringend zu empfehlen. Denn durch entsprechend schlechte Darstellung des Gesundheitszustandes des Betroffenen ist es in diesen Fällen häufig bereits schon gelungen, die Glaubwürdigkeit des Betroffenen erheblich infrage zu stellen, so dass Einwände des Betroffenen nicht in gebotener Weise zur Kenntnis genommen werden.
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