Vermögenssorge – Herausgabeanspruch von Unterlagen

Betroffene Personen eines Betreuungsverfahrens haben gegenüber dem Betreuer einen Anspruch auf Herausgabe der Unterlagen, aus denen sich die regelmäßigen Einnahmen und Ausgaben überprüfen lassen. Die Weigerung von Betreuern, Unterlagen an die Betroffenen herauszugeben mit dem Argument, diese könnten „krankheitsbedingt“ mit diesen Unterlagen „nichts anfangen“ oder würden sie an Dritte weitergeben, woraus sich eine Gefahr für die betreuten Personen ergeben könnte, greifen nicht durch. Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist die Haltung, bzw. Mitteilung an Betroffene, die Weitergabe von Unterlagen zur Prüfung der Ein- und Ausgaben an Betroffene sei „nicht vorgesehen“. Denken Sie daran, dass Ihr Selbstbestimmungsrecht soweit wie möglich auch innerhalb einer gesetzlichen Betreuung besteht und gewährleistet werden muss. Leider werden entsprechende Einwände, bzw. Forderungen von betreuten Personen oft weder von Betreuern, noch von Betreuungsgerichten wahrgenommen. Sie sollten sich in diesen Fällen unverzüglich zur Geltendmachung und Durchsetzung Ihrer Rechte anwaltliche Unterstützung holen.
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