Rechtswidrige Unterbindung des Kontakts zwischen Rechtsanwalt und betreuter Person durch Betreuer

Betreuer müssen fachspezifische erwerben und nachweisen.Betreuer müssten demnach darüber informiert sein, dass jeder ihrer Klienten zur Beauftragung eines Rechtsanwalts berechtigt ist und selbstverständlich die Kommunikation zwischen beiden zugelassen werden muss. Auch die Bezahlung des Rechtsanwalts muss durch Betreuer aus dem Vermögen der Betreuten gewährleistet werden. Dies gilt im Übrigen auch schon für das im Vorfeld einer Betreuung erteilte Mandat. Denn eine betreute Person muss selbstverständlich auch zur Prüfung, ob ein Betreuungsverfahren in die Wege zu leiten ist oder nicht, von einem Rechtsanwalt beraten werden können. Dasselbe gilt auch für die Wirksamkeit der Kündigung des Mandats und des Widerrufs der Verfahrensvollmacht. Auch dies muss der betreuten Person nach § 275 FamFG jederzeit möglich sein. Konsequenz daraus ist des Weiteren, dass auch die Wirksamkeit einer in diesem Zusammenhang mit dem Rechtsanwalt abgeschlossenen Honorarvereinbarung anzuerkennen ist. Trotzdem stellen wir Immer wieder fest, dass Betreuer entweder tatsächlich nicht über diese grundlegenden Kenntnisse verfügen oder sie bewusst missachten. Aufgrund welcher Motivation auch immer, (in manchen Verfahren wird diese bis zum Schluss nicht erkennbar) versuchen Betreuer vereinzelt, den Kontakt ihrer Klienten zu einem Rechtsanwalt mit allen Mitteln zu unterbinden. Erschwert wird damit zeitnahe effektive Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Betreuungsverfahren. In Fällen, in denen die Betroffenen nicht über ausreichende Unterstützung von Dritten verfügen, wird ihnen damit faktisch die rechtsstaatlich garantierte Verfahrensfähigkeit abgesprochen. Beliebtes Mittel diese Ziel zu erreichen ist die Erteilung von „Kontakt- und Besuchsverboten“ (Telefonverbot eingeschlossen) für die betreute Person. Besonders im Schulterschluss mit Pflegepersonal, das sich unreflektiert von Betreuern instrumentalisieren lässt, funktioniert diese Methode – jedenfalls für eine gewisse Zeitspanne. Damit handeln Betreuer in den meisten Fällen gleich zweifach rechtswidrig: In keinem der (zahlreich) von unserer Kanzlei geführten Verfahren hat sich bisher bestätigt, dass Betreuer auf der Grundlage der ihnen übertragenen Aufgabenbereiche dazu berechtigt gewesen wären, ein Besuchs- und/oder Kontaktverbot gegen irgendjemanden auszusprechen. Die Bestimmung des Umgangs für eine Person greift in besonders gravierender Weise in die persönliche Lebensführung ein. Deshalb darf ein Betreuer Entscheidungen in diesem Aufgabenbereich nur dann treffen, – wenn dieser Aufgabenbereich (§ 1834 BGB) gem. § 1815 Abs. 2 Nr. 4 ausdrücklich angeordnet wurde. Diese ausdrückliche gesetzliche Regelung zielt darauf ab, die Grenzen der Handlungsmacht des Betreuers zu verdeutlichen. Dadurch soll ein Mindestmaß an gerichtlicher Kontrolle sichergestellt werden. – Zusätzlich muss für die betreute Person eine konkrete, erhebliche Gefahr durch den Umgang vorliegen.
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