Betreuer sind über Verfahrensrechte von betreuten Personen oft nicht informiert

Betreute Personen sind nach § 275 FamFG für das Betreuungsverfahren als verfahrensfähig anzusehen. Dasselbe gilt für das Unterbringungsverfahren nach § 316 FamFG, wenn sie zwangsweise, d. h. gegen ihren Willen in einer medizinischen oder pflegerischen Einrichtung untergebracht sind. Das bedeutet, dass jede betreute Person – absolut unabhängig davon, ob sie geschäftsfähig ist oder nicht oder womöglich zusätzlich ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet wurde – dazu berechtigt ist, einen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung im Betreuungsverfahren auszusuchen, mit ihm in Kontakt zu treten und zu beauftragen. (vgl. Beschluss BGH 30.10.2013, XII ZB 317/13) Vielfach ist es aufgrund des Krankheitszustandes betreuten Personen nur durch Unterstützung von Dritten möglich, ersten Kontakt zu einem zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt herzustellen. Diese anfängliche Hilfestellung bei der Suche nach einem Verfahrensbevollmächtigten wird vereinzelt von verschiedenen Akteuren im Betreuungsverfahren zum Anlass genommen, dem beauftragten Rechtsanwalt eine vermeintliche Interessenskollision zu unterstellen. Das kann im Ergebnis mit erhöhtem Zeitaufwand einhergehen, verhindert ordnungsgemäße Vertretung der Betroffenen letztendlich jedoch nicht. Das Leid der Betroffenen, eine rechtswidrige und/oder pflichtwidrige Betreuung und/oder sogar rechtswidrige zwangsweise Unterbringung ertragen zu müssen, wird dadurch verlängert. In einem in unserer Kanzlei bearbeiteten besonders drastischen Fall wurde durch die Weigerung eines Betreuungsgerichts, die klare Regelung der §§ 275 und 316 FamFG anzuwenden, die erforderliche Akteneinsicht um einen Zeitraum von 6 Monaten verschleppt. Die Einlegung von Rechtsmitteln wurde dadurch zunächst unmöglich gemacht. Die Betroffene musste während dieser Zeit eine zwangsweise Unterbringung, die von Anfang an verhindert, bzw. mindestens viel schneller hätte aufgehoben werden können, über sich ergehen lassen.
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