Laut dem Amtsgericht Offenburg ( Beschluss vom 23.02.2023 – 2 XVII 403/22) kann die Anhörung eines Betroffenen im Betreuungsverfahren auch per Video-Übertragung stattfinden. Die Anhörung ist auch mit einem persönlichen Kontakt vergleichbar. Dies hat das Amtsgericht Offenburg entschieden.
In dem vorliegenden Fall wurde für den Betroffenen eine vorläufige Betreuung für 6 Monate angeordnet. Die Voraussetzungen für die Einrichtung einer endgültigen Betreuung liegen vor. Der Betroffene leidet an einer bipolaren Störung mit psychotischen Symptomen. Das Gericht hatte nun die Frage zu klären, ob eine Anhörung auch im Wege der Video-Übertragung zuläs-sig ist. Der Betroffene lebt in Berlin und das zuständige Amtsgericht ist Offenburg.
Das Amtsgericht Offenburg ließ die Anhörung per Video-Übertragung zu. Das Bundesverfassungsgericht stimmte dem zu, sofern alle Beteiligten sich einverstanden erklären. Das Bun-desverfassungsgericht wollte eine persönliche Anhörung „im Angesicht“ des Betroffenen, also ein Sehen und Hören sicherstellen, was gewährleistet ist. Es wird ein unmittelbarer Kontakt zum Betroffenen hergestellt, sodass sich das Gericht ein eigenes Bild von der aktuellen Le-benssituation des Betroffenen machen kann. Dem Betroffenen können die Tragweite einer Betreuung deutlich gemacht werden. Zudem können sich alle Verfahrensbeteiligten persön-lich äußern.
Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Oliver Thieler, LL.M. von der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft erstellt.
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