Sachverständigengutachten – Der Betroffene muss es kennen und muss eine Stellungnahme dazu abgeben können

In der Rechtspraxis werden innerhalb der Beschwerdeinstanz in Betreuungsverfahren häufig ergänzende medizinische Sachverständigengutachten eingeholt. Diese Gutachten sind wichtiger und wesentlicher Teil der gerichtlichen Ermittlungen und Grundlage für die gerichtliche Entscheidung. Viele Betroffene wissen jedoch nicht, dass ihnen das Ergänzungsgutachten nicht nur schriftlich zur Verfügung gestellt werden muss, sondern sie danach auch gerichtlich anzuhören sind. Denn das Gericht darf seine Entscheidung nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützen, zu denen der Beteiligte sich äußern konnte. Die Anhörung ist also auch in der Beschwerdeinstanz grundsätzlich verpflichtend. Ausnahmen sind nur dann denkbar, wenn keine neuen Erkenntnisse von der Anhörung zu erwarten sind. Dass im Fall eines neu erstellten Gutachtens neue Erkenntnisse vorliegen, ist die Regel. Wie es trotzdem dazu kommen kann, dass in zahlreichen betreuungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren dieser Grundsatz missachtet, und die Betroffenen nicht angehört werden, ist nicht nachvollziehbar. Die unterlassene Anhörung der betreuten Person in der Beschwerdeinstanz gehört immer noch zu den Hauptfehlerursachen in Betreuungsbeschwerden. Es handelt sich dabei um Verfahrensfehler, die im Wege der Rechtsbeschwerde zur Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung führen können.
Dieser Eintrag wurde veröffentlicht am Allgemein. Setze ein Lesezeichen auf den permalink.