Wiederholte Anhörung nach Erstellung eines weiteren Gutachtens

Vor der erstmaligen Bestellung eines Betreuers hat das Betreuungsgericht die betroffene Person anzuhören. Diese Pflicht besteht auch für das Beschwerdeverfahren. Nur dann, wenn die persönliche Anhörung im ersten Rechtszug ohne Verletzung zwingender Verfahrensvorschriften erfolgt ist und von einer erneuten Anhörung durch das Beschwerdegericht keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, darf das Beschwerdegericht von der Anhörung absehen. Soweit im Beschwerdeverfahren ein neues Gutachten erstellt worden ist, ist eine Anhörung durch das Beschwerdegericht durchzuführen, da aus dem Sachverständigengutachten neue Erkenntnisse zu erwarten sind. Die große Anzahl der BGH-Entscheidungen zu diesem Thema belegt, dass im Rahmen der Verfahrensvorschriften zur Anhörung des Betroffenen nach wie vor Verfahrensfehler von Betreuungsgerichten gemacht werden. Es kann grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden, dass andere betreuungsgerichtliche Entscheidungen getroffen worden wären, wenn Verfahrensfehler vermieden worden wären. Ob – und wenn ja – welche Verfahrensfehler innerhalb Ihres Betreuungsverfahrens evtl. vorliegen und ob und wie diese rechtlich angreifbar sind, sollten Sie bei entsprechenden Zweifeln durch einen erfahrenen Rechtsanwalt überprüfen lassen.
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