Thema Betreuungsrecht: Einrichtung einer Betreuung – keine persönliche Anhörung des Betroffenen bei unentschuldigtem Fernbleiben vom Anhörungstermin im Beschwerdeverfahren

Laut Beschluss des BGH, Beschluss vom 2. August 2023 – XII ZB 75/23 muss der Betroffene im Verfahren grundsätzlich zur Einrichtung einer Betreuung persönlich angehört werden, damit das Betreuungsgericht sich einen persönlichen Eindruck verschaffen kann. Das Betreuungsgericht darf nur dann das Verfahren ohne die persönliche Anhörung des Betroffe-nen beenden, wenn der Betroffene im anberaumten Anhörungstermin unentschuldigt verbleibt. In einem familiengerichtlichen Verfahren wird die Betroffene von ihrem geschiedenen Ehemann auf Nutzungsentschädigung verklagt. In dem Verfahren wird die Verfahrenstätigkeit der Betroffenen in Frage gestellt und die Rechtsanwältin des geschiedenen Ehemannes regt die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung an, damit das Verfahren fortgeführt werden kann. Es wurde ein Sachverständigengutachten eingeholt und eine Betreuerin für die Betroffene mit dem Aufgabenkreis „Rechtsangelegenheiten und Verfahren im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren mit dem Ex-Ehemann der Betroffenen“ bestellt. Hiergegen legte die Betroffene Beschwerde gegen die Entscheidung ein. Es wurde ein weiteres Sachverständigengutachten durch das Landgericht eingeholt und die Betroffene wurde zur Anhörung vergeblich geladen. Daraufhin wies das Gericht die Beschwerde zurück. Die Betroffene legte sodann Rechtsbeschwerde beim Oberlandesgericht ein. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Das Beschwerdegericht hätte nicht von einer erneuten persönlichen Anhörung der Betroffenen absehen dürfen. Die Begründung des Landgerichts, dass die Betroffene durch ihr bisheriges Verhalten zu erkennen gegeben hat, dass sie auch einer erneuten Landung nicht nach-kommen würde, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Auch die beiden eingeholten Gutachten reichen nicht aus und die Betroffene hätte erneut persönlich angehört werden müssen. Die Angelegenheit wurde zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückgewiesen.

Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Oliver Thieler, LL.M. von der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft erstellt.

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