Allgemein
Vermögensverzeichnis – Kontrolle
Sie müssen – gegebenenfalls über einen Experten – an das Vermögensverzeichnis herankommen, dass der
Betreuer zu Beginn der Betreuung erstellt hat. Es gibt nämlich hier ein Problem, das ein reines
Praxisproblem ist, aber letztendlich sich auch aus dem Gesetz ergibt. Bei der Vermögensaufnahme, die
der Betreuer erstellt, muss keine dritte Person anwesend sein. Es kann also keiner kontrollieren, ob das Verzeichnis richtig erstellt wurde. Auch ein Richter kann dies nicht überprüfen, weil er gar nicht weiß, was an Vermögen da ist. Es empfiehlt sich daher rechtzeitig im Betreuungsverfahren durch einen
Experten, Akteneinsicht zu beantragen, wenn man die Befugnis hierzu hat und das Vermögenverzeichnis
zu kontrollieren.