Zum Betreuerwechsel

Beachten Sie, dass für betreute Personen realistische Möglichkeiten bestehen, ihren womöglich über Jahre hinweg bestehenden Wunsch, die beruflich geführte Betreuung in eine Angehörigenbetreuung umzuwandeln, umzusetzen. Entscheidend ist hierbei die spezialisierte anwaltliche Vertretung. Denn in der Praxis ist in diesem Zusammenhang immer wieder festzustellen, dass Betroffene oder Angehörige, die versuchen einen Betreuerwechsel ohne anwaltliche Vertretung durchzuführen, vielfach schon zu Beginn daran scheitern, dass sie kein ausreichendes Gehör finden. Es kommt vor, dass obwohl die Betroffenen selbst einen Betreuervorschlag ausdrücklich erklären, die vorgeschlagenen Personen gerichtlich nicht angehört werden. Auch die persönliche Anhörung der Betroffenen wird in Zusammenhang mit einem Antrag auf Betreuerwechsel nicht selten unterlassen, bzw. nicht einmal in Betracht gezogen. Gleiches kann umgekehrt auch auf Fälle zutreffen, in denen zwar ursprünglich Angehörige zu Betreuern bestellt wurden, diese jedoch aufgrund von (substanzlosen) Vorwürfen von Dritten (z. B. v. anderen Familienmitgliedern) ohne weitere gerichtliche Prüfung als ungeeignet zur Führung der Betreuung betrachtet werden, in der Folge ohne weitere gerichtliche Ermittlungen (insbesondere ohne persönliche Anhörung) entlassen werden und unverzüglich eine Berufsbetreuung eingerichtet wird. In einem kürzlich in unserer Kanzlei bearbeiteten Mandat wurden in diesem Kontext erhebliche Verfahrensmängel festgestellt, die Mindestanforderungen an die Amtsermittlungspflicht waren nicht erfüllt. Der erstinstanzliche Beschluss wurde in der II. Instanz aufgehoben und das Verfahren zur Durchführung der erforderlichen Ermittlungen zurückverwiesen.
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