Allgemein
Ermittlungsergebnisse im Betreuungsverfahren können im Erbfall unvorhergesehene Wirkung entfalten
Beachten Sie dringend, dass Ermittlungsergebnisse in Betreuungsverfahren entscheidungserheblichen Einfluss nehmen können auf später evtl. eintretende erbrechtliche Fragestellungen oder Streitigkeiten. Medizinische Sachverständigengutachten sowie jede Art von ärztlichen Stellungnahmen, Krankenhausberichte usw. stellen objektivierbare Anknüpfungstatsachen dar, die zur Überprüfung der Testierfähigkeit nach dem Tod der betreuten Person herangezogen werden können. Es ist im Hinblick auf Betreuungsverfahren zwar nachvollziehbar, dass Sachverständigengutachten unwidersprochen akzeptiert werden, obwohl an der Qualität oder der Einhaltung verfahrensrechtlicher Vorschriften Zweifel bestehen weil sich am Ergebnis (Feststellung von Betreuungsbedürftigkeit und Betreuungsbedarf) mit größter Wahrscheinlichkeit nichts ändern wird und die Betroffenen nicht mit weiteren Begutachtungen belastet werden sollen. Welche ggf. unerwünschten und unvorhergesehenen Auswirkungen diese Ermittlungsergebnisse jedoch in Zukunft entfalten können, ist vielen Angehörigen nicht bewusst.