Aufhebung der Betreuung hängt nicht zwangsläufig mit dem Ablauf der Beschwerdefrist zusammen

Beachten Sie, dass die Aufhebung einer Betreuung auch dann in Betracht kommen kann, wenn die Rechtsmittelfrist (Beschwerde) gegen den gerichtlichen Beschluss, mit dem die Betreuung angeordnet wurde, bereits abgelaufen ist. Dies gilt sowohl für vorläufige Betreuungen als auch für endgültig angeordnete Betreuungen. Eine fachlich fundierte Überprüfung des Betreuungsverfahrens unter allen in Betracht kommenden Aspekten (z. B. Verfahrensfehler, Sachverständigengutachten, Veränderung der Lebens- und/oder Krankheitsumstände u. a.) sollte immer dann vorgenommen werden, wenn sich Zweifel/Hinweise darauf ergeben, dass die Betreuung als nicht erforderlich oder unrechtmäßig betrachtet wird. Mandanten berichten uns immer wieder, dass sie ab Einleitung des Betreuungsverfahrens bis hin zur Anordnung der Betreuung mit der Situation überfordert und geradezu hilflos waren und das Ausmaß der damit verbundenen Eingriffe in die Selbstbestimmung unterschätzt haben. Erst danach – insbesondere nach Ablauf der Beschwerdefrist – sind sie dazu in der Lage zu realisieren, was es bedeutet in vielen (teilweise alle Lebensbereiche betreffenden) Angelegenheiten eigene Entscheidungen nicht mehr treffen zu können.
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