Nach Anregung (und zwischenzeitlicher Anordnung einer Betreuung) stellte sich heraus, dass ein bereits Monate zuvor von anderer Stelle angeregtes Betreuungsverfahren aufgrund einer Vorsorgevollmacht eingestellt wurde. Bevollmächtigte Person war der Ehemann der für den Betroffenen zuständigen Pflegedienstmitarbeiterin. Die Vollmacht, die in einer im Handel erhältlichen Formularvollmacht bestand, war offensichtlich gefälscht. Sie sollte angeblich aus dem Jahr 2019 stammen. Aus der Vollmachtsurkunde selbst ging jedoch die seit dem Jahr 2023 geltende Rechtslage hervor, was schon aufgrund der Paragraphenbezeichnung deutlich zu erkennen war. Obwohl die Vorsorgevollmacht in dem bereits zuvor angeregten Betreuungsverfahren sowohl der Betreuungsbehörde als auch dem Betreuungsgericht zur Prüfung vorlag, fiel offenkundige Rückdatierung und die damit verbundene dringende Gefahr für den Betroffenen nicht auf. Die Vollmacht wurde dem Betroffenen mit dem Hinweis, er bekäme andernfalls eine/n Berufsbetreuer/in, der ihn sofort in eine Pflegeeinrichtung bringen würde, zur Unterschrift vorgelegt. Der Bevollmächtigte selbst war dem Betroffenen unbekannt, zu persönlichen Begegnungen kam es vereinzelt. Es stellte sich heraus, dass der Betroffene über die umfassenden rechtliche Befugnisse, die er mit seiner Unterschrift übertrug, nicht informiert war.
Neben dem immensen gesundheitlichen Schaden und physischen Leid ist für den Betroffenen ein beträchtlicher Vermögensschaden im hohen 5stelligen Bereich entstanden. (s. dazu auch AG Elmshorn, Beschluss vom 26.10.2023 – 75 XVII 14256)