Was bedeutet „Zustellung“ im Betreuungsverfahren und für wen beginnen wann Fristen zu laufen?

Schriftstücke in Zusammenhang mit Betreuungsverfahren können wirksam an den Betroffenen zugestellt werden. Damit ausgelöste Fristen beginnen auch dann zu laufen, wenn der Betroffene krankheitsbedingt nicht dazu in der Lage ist, den Inhalt der Schriftstücke zu erfassen und die Bedeutung von Rechtsmittelfristen nicht erkennen kann. Dies ist auf den ersten Blick zunächst unverständlich. Die Interessen des Betroffenen sind jedoch dadurch in gebotener Weise gewahrt, dass der Verfahrenspfleger diese Schriftstücke ebenfalls zugestellt bekommt. Für diesen beginnen Fristen jeweils mit Zustellung an ihn zu laufen, er ist zur Einlegung von Rechtsmitteln berechtigt. Zustellungen von Schriftstücken an den Betreuer bleiben für den Betroffenen ohne jede Relevanz.
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