Wann ist ein Sachverständigengutachten im Betreuungsverfahren verwertbar?

Nur dann, wenn es dem Betroffenen vollständig zur Verfügung gestellt wurde. Dies kann auch dadurch geschehen, dass das Gutachten dem Verfahrenspfleger zur Verfügung gestellt wird. Dieser muss es mit dem Betroffenen besprechen und ihm den Inhalt in der Weise vermitteln, dass er ihn erfassen kann. Ausnahmen sind nur dann möglich, wenn die Kenntnis des Gutachtens den Betroffenen derart belastet oder aus der Fassung bringt, dass dadurch ein gesundheitlicher Schaden eintritt oder zumindest eine derartige ernsthafte Gefahr zu befürchten ist. Dem Verfahrenspfleger ist das Gutachten in jedem Fall zu übermitteln, er ist dazu verpflichtet, das Gutachten mit dem Betroffenen in verkürzter und schonender Form zu besprechen.
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