Allgemein
Erstattung von Fahrtkosten aus dem Vermögen der betreuten Person für ehrenamtliche Betreuer
Ein Anspruch auf Erstattung von Auslagen aus dem Vermögen der betreuten Person besteht für ehrenamtliche Betreuer, vgl. § 1877 BGB. Dazu gehören selbstverständlich auch Fahrtkosten. Sie sind erstattungsfähig, wenn sie aus der subjektiven Sicht des Betreuers erforderlich sind. Fahrtkosten können wegen Besuchen bei der betreuten Person, Fahrten zu Ärzten, Banken usw. entstehen. Die Höhe der Fahrtkosten richtet sich nach § 5 Justiz Vergütungs- und Entschädigungsgesetz.
Zu beachten ist, dass es im Hinblick auf die Erstattungsfähigkeit keine festgelegte Anzahl von Besuchen durch Betreuer bei der betreuten Person gibt. Dies gilt sowohl für vermögende als auch für mittellose betreute Personen.
Neben der Pflichterfüllung durch den Betreuer im Rahmen der Aufgabenbereiche (z. B. innerhalb der Gesundheitssorge die Gewährleistung und Kontrolle ärztlicher und pflegerischer Versorgung) ist insbesondere auch die Erfüllung der (Besuchs-)Wünsche der betreuten Person durch den Betreuer zu beachten. Betreuer sind deshalb – gemessen an den finanziellen Verhältnissen der betreuten Person – grundsätzlich dazu in der Lage, über Häufigkeit der Besuche und damit verbundener Fahrtkosten selbst zu entscheiden.
Erstattung von Fahrtkosten für die Betreuung mittelloser betreuter Personen erfolgt nach § 1879 BGB gegenüber der Staatskasse. Hier kann die Häufigkeit der Besuche und damit verbundener erstattungsfähiger Fahrtkosten im Einzelfall ggf. anders bewertet werden.