Allgemein
Materielle Wünsche
Die Wünsche des Betroffenen müssen vom Betreuer grundsätzlich beachtet werden. Wenn es
sich um materielle Wünsch handelt, hängt die Erfüllung von den Vermögensverhältnissen des
Betroffenen ab. Solange durch die Finanzierung dieser Wünsche die künftige Sicherstellung
der Lebenshaltungskosten des Betreuten nicht gefährdet wird, sind diese grundsätzlich zu
erfüllen. Dies auch dann, wenn der Betreuer die Wünsche evtl. für „unvernünftig“ oder
„überflüssig“ hält. Wenn zur Finanzierung dieser Wünsche finanzielle Mittel von einem mit
einem Sperrvermerk versehenen Sparkonto des Betreuten zu entnehmen sind, muss für den
entsprechenden Betrag eine gerichtliche Genehmigung eingeholt werden.