Die Auswahl eines vorläufigen Betreuers im Wege der einstweiligen Anordnung führt nicht zwangsläufig zur Bestellung dieses Betreuers in der endgültigen Betreuung

Die Anordnung einer vorläufigen Betreuung mit Auswahl des Betreuers im Eilverfahren und das daran anschließende reguläre Bestellungsverfahren, also das Verfahren, in dem die Betreuung endgültig angeordnet wird, sind getrennte Verfahren und gehen nicht ineinander über. Deshalb muss der durch einstweilige Anordnung bestellte Betreuer auch nicht entlassen werden. Seine Tätigkeit endet zu dem im Beschluss festgesetzten Zeitpunkt der vorläufigen Betreuung. Dies ist für Betroffene von entscheidender Bedeutung mit Blick auf die Auswahl und Bestellung der endgültigen Betreuerperson. Häufig gehen Betroffene und Angehörige nämlich dann, wenn eine vorläufige Betreuung im Eilverfahren angeordnet wird, davon aus, dass der bestellten Betreuerperson auch im regulären Betreuungsverfahren zwangsläufig oder automatisch die endgültige Betreuung übertragen wird. Das ist ein Irrtum. Das Betreuungsgericht ist im regulären Betreuungsverfahren frei, eine andere geeignete Person nach den Vorgaben des § 1816 BGB zum/zur Betreuer/in zu bestellen. Maßgebend bei der Betreuerauswahl ist der Wunsch und der Vorschlag der betreuten Person. Wenn also eine vorläufige Betreuung bereits eingerichtet ist, ist es im Rahmen der anwaltlichen Beratung neben der Frage, ob die Einrichtung einer endgültigen Betreuung erforderlich ist oder verhindert werden kann, unerlässlich, auch die Betreuerauswahl sorgfältig zu überprüfen und ggf. einen anderen Betreuer vorzuschlagen. Das Betreuungsgericht ist an den Betreuervorschlag der zu betreuenden Person gebunden, mit der Maßgabe, dass keine entscheidungserheblichen Gründe gegen die Geeignetheit des vorgeschlagenen Betreuers vorliegen. Auch wenn kein geeigneter endgültiger Betreuer vorgeschlagen wird, ist das Betreuungsgericht im Hinblick auf die endgültige Betreuung an die möglicherweise bestehende Ablehnung der betreuten Person gegenüber dem vorläufig bestellten Betreuer gebunden. Entscheidend in diesen Fällen ist schnelles Handeln um zum einen alle zur Verfügung stehenden Möglichkeiten für die betroffene Person vollständig auszuschöpfen. Zum anderen ist es insbesondere auch für eine mögliche Beteiligung von Angehörigen besonders wichtig, keine Zeit zu verlieren. Denn mit endgültiger Betreuungsanordnung ist die Beteiligung und damit die Einflussnahme von Angehörigen auf das Betreuungsverfahren massiv beschränkt, bzw. ausgeschlossen, dies insbesondere mit Blick auf die Beschwerdebefugnis von Angehörigen. Sofern ein Betreuerwechsel im weiteren zeitlichen Verlauf einer endgültig angeordneten Betreuung durchgesetzt werden soll, kommen die Entlassungsvorschriften zur Anwendung, für die weit engere Voraussetzungen gelten.
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