Allgemein
Vollmachtsmissbrauch beenden ist möglich
Ganz besonders erschütternd sind Fälle, in denen Geschädigte (Vollmachtgeber) der sicheren Ansicht sind, sich nach geleisteter Unterschrift von der Vorsorgevollmacht und der bevollmächtigten Person nicht mehr lösen zu können. Die Schlussfolgerung „Jetzt kann ich nichts mehr daran ändern und bin ausgeliefert“ ist falsch:
Eine Vorsorgevollmacht kann vom Vollmachtgeber widerrufen werden. Die Zustimmung des Bevollmächtigten ist selbstverständlich nicht erforderlich.
Voraussetzung für den Widerruf ist allerdings die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers.
Doch auch dann, wenn ein Widerruf der Vollmacht wegen Geschäftsunfähigkeit nicht mehr möglich ist, gibt es einen Ausweg durch Einleitung eines gerichtlichen Betreuungsverfahrens.
Vorherige rechtliche Beratung ist jedoch dringend zu empfehlen.
Denn zum einen sind in der Zwischenzeit zu befürchtende weitere schädigende Handlungen der Täter ggf. zu verhindern. Auch auf den Gang und den Inhalt des Betreuungsverfahrens kann durch anwaltliche Vertretung effektiv Einfluss genommen werden. Meine Erfahrung zeigt, dass der Zeitraum zwischen Verdacht und Aufdeckung von Vollmachtsmissbrauch bis zum Zeitpunkt, zu dem der Bevollmächtigte die Ausübung der Vollmacht endgültig aufgibt (bzw. aufgrund gerichtlicher Entscheidung aufgeben muss) für alle Beteiligten eine extreme Belastungssituation darstellt, die in Einzelfällen sogar (lebens-)bedrohlich sein kann. Zudem erfordert die Einrichtung einer Betreuung gerichtliche Ermittlungen. Verfahrensvorschriften sind einzuhalten. Das alles nimmt Zeit in Anspruch – auch in dringenden Fällen.