Allgemein
Suspendierung der Vollmacht verhindert ggf. voreiligen Widerruf
Der Kontrollbetreuer hat die Aufgabe, die Tätigkeit des Bevollmächtigten überprüfen.
Für die Dauer der Überprüfung kann die Vollmacht suspendiert werden, § 1820 Abs. 4 BGB. Das bedeutet, dass das Betreuungsgericht die Herausgabe der Vollmacht an den Kontrollbetreuer anordnen kann. Dies bringt den Vorteil, Vorteil, dass für die Dauer der Überprüfung die Vollmacht durch den Bevollmächtigten nicht ausgeübt werden kann und der Vollmachtgeber dadurch geschützt ist.
Besonders wichtig ist zusätzlich, dass dadurch das Selbstbestimmungsrecht des Vollmachtgebers besser geschützt werden kann, weil damit verhindert werden kann, dass Vorsorgevollmachten zu schnell endgültig vernichtend widerrufen werden. Schließlich kann sich nach Prüfung durch den Kontrollbevollmächtigen auch herausstellen, dass kein unredliches Verhalten oder Überforderung des Bevollmächtigten vorliegt, so dass die Vollmacht bestehen bleiben und weiter ausgeübt werden kann.