Restriktiv und eigenmächtig gestaltete Umgangsbestimmung durch Betreuer beendet

Nicht immer führen Anträge auf betreuungsgerichtliche Entscheidungen zeitnah zu dem Ziel, pflichtwidrige Entscheidungen von Betreuern bzgl. des Umgangs zwischen Betreuten und Angehörigen zu beenden und den Beteiligten den gewünschten Kontakt zueinander zu ermöglichen. Dies ist besonders belastend vor dem Hintergrund, dass Grundlage jeder Betreuung eine gesundheitliche Beeinträchtigung ist, die i. d. R. dazu führt, dass die Zeit, die Betreuten und Angehörigen zur Verfügung steht, relativ kurz bemessen sein kann. Gerichtliche Entscheidungen enthalten nur in sehr seltenen Fällen konkrete Umgangsregelungen. Angeordnet wird i. d. R. der Aufgabenbereich „Umgangsregelung“. Die nähere Ausgestaltung durch Gerichte ist meistens nicht möglich, da es jeweils auf den aktuellen Gesundheitszustand der Betreuten und andere Umstände ankommen kann. Problematisch ist in einigen Fällen, dass Betreuer sowohl gerichtliche Entscheidungen als auch Sachverständigengutachten – besonders im Hinblick auf Umgangsregelungen – unreflektiert als „Freibrief“ begreifen, die Wünsche der Betreuten außer Acht zu lassen, bzw. nicht zu ermitteln und Entscheidungen zu ersetzen. Kontaktwünsche der Angehörigen werden mit Hinweis auf gerichtliche Beschlüsse und Gutachten rundweg abgelehnt. Besonders drastisch ist dies dann, wenn im Einzelfall eine BGH-Entscheidung, die Aussagen zur Umgangsregelung enthält, vorliegt. Wir haben die Erfahrung gemacht, dass sowohl Gerichte als auch Betreuer dies zum Anlass nehmen, auch Jahre später neues Vorbringen der Angehörigen mit Hinweis auf den bisherigen Verfahrensverlauf abzulehnen. Möglich ist auch, dass Umgangsregelungen von Betreuern zwar grundsätzlich angeboten werden, jedoch jeweils „in letzter Minute“ von Betreuern mit Restriktionen versehen werden, die jede Sachlichkeit und Zumutbarkeit vermissen lassen. Dadurch kann sich (über Jahre hinweg) zwischen Betreuer und Angehörigen eine Kontroverse entwickeln, die eine Zusammenarbeit im Interesse der Betreuten unmöglich macht. Die Betreuten sind dadurch massiven Grundrechtsverletzungen ausgesetzt. In einem aktuellen Fall führte dies dazu, dass der Kontakt zwischen einer Betreuten und ihren Angehörigen über Jahre hinweg nur sehr eingeschränkt, bisweilen unmöglich gemacht wurde. Durch – zunächst außergerichtliche – Vertretung wurde geduldig versucht, den Betreuer zu pflichtgemäßem Handeln zu bewegen. Dieses Vorgehen ist zeitintensiv, führte auch nicht zu pflichtgemäßem Handeln des Betreuers. Es führte jedoch dazu, dass Pflichtverletzungen durch den Betreuer dadurch (neu) festgestellt werden konnten, so dass letztendlich wegen Ungeeignetheit des Betreuers erneut Antrag auf Betreuerwechsel gestellt werden konnte. Über diesen Antrag wurde noch nicht entschieden. Erstaunlicherweise hat dies aber dazu geführt, dass die Betreute zusammen mit ihren Angehörigen einen Urlaub verbringen darf. Sie selbst kann kaum glauben, dass der Betreuer ohne Widerstand seine Zustimmung dazu erteilt hat. Noch vor ein paar Monaten wurde ihr nicht erlaubt, mit Angehörigen ohne Anwesenheit des Betreuers zu telefonieren. Vielleicht wurde der Betreuer durch gerichtliche Aufsicht und Weisung auf Spur gebracht.
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