Ablauf eines betreuungsgerichtlichen Genehmigungsverfahrens

Ein Genehmigungsverfahren wird nur auf Antrag des Betreuers eingeleitet. Eine Genehmigung ohne Antrag oder gegen den Willen des Betreuers kommt nicht in Betracht. Die Wirksamkeit des gewünschten Rechtsgeschäfts wird durch das Betreuungsgericht überprüft. Es darf z. B. nicht gegen die guten Sitten verstoßen. In der Praxis tritt hier vermehrt z. B. das Problem auf, dass Grundbesitz des Betreuten übertragen werden soll, um so zu verhindern, dass im Fall von späterer Mittellosigkeit ein Rückgriff des Sozialhilfeträgers stattfinden kann. Formvorschriften für das gewünschte Rechtsgeschäft sind von dem Betreuer zu erfüllen. Überprüft wird auch die Vertretungsmacht des Betreuers für das konkrete Rechtsgeschäft. Hier spielt z. B. eine Rolle, ob der entsprechende Aufgabenkreis übertragen wurde, ob ggf. ein Ausschluss der Vertretungsmacht für den Betreuer nach §§ 1824, 181 BGB vorliegt. Sollte der Betreuer ohne Vertretungsmacht gehandelt haben, ist das Rechtsgeschäft schwebend unwirksam, weshalb i. d. R. ein Ergänzungsbetreuer bestellt werden muss. § 1855 BGB stellt klar, dass die Genehmigung nur gegenüber dem Betreuer erklärt werden kann. Der Betreute selbst erhält Kenntnis von der Genehmigung. Genehmigungsbedürftigkeit und Genehmigungsfähigkeit wurde ebenfalls zuvor unter Berücksichtigung des Erforderlichkeitsgrundsatzes und ggf. unter Beteiligung von Angehörigen oder Dritter geprüft. Der außenstehende Vertragspartner des Rechtsgeschäfts ist nicht in das Genehmigungsverfahren involviert.
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