Auch für betreute Personen gilt die Religionsfreiheit – Betreuer untersagt christliche Taufe

Die Realisierung des Wunsches einer betreuten Person, einer Religionsgemeinschaft beizutreten, erfordert weder die Zustimmung des gesetzlichen Betreuers, noch darf die Erfüllung dieses Wunsches durch den Betreuer gegenüber der betreuten Person untersagt werden. Religionsfreiheit ist ein umfassendes Grund- und Menschenrecht, das jedem Menschen zusteht. Ein Aufgabenbereich, der einen Betreuer dazu ermächtigen könnte, religiöse Entscheidungen für die betreute Person zu treffen, existiert nicht. Mit Ausnahme extremer Fälle, bei denen erhebliche Gefahren für die betreute Person (z. B. Gesundheit, Vermögen, Aufenthalt) durch Religionsausübung konkret zu erwarten wären, könnten ein Eingreifen durch Anordnung eines entsprechend individuell formulierten Aufgabenbereiches durch das Betreuungsgericht und infolge durch den Betreuer rechtfertigen. Dass eine solche erhebliche Gefahr allerdings durch den Empfang der christlichen Taufe realisierbar sein könnte, ist auszuschließen. Die Begründung eines Betreuers, die betreute Person würde durch die christliche Taufe ggf. mit Kirchensteuer belastet und es läge damit eine Gefahr für das Vermögen vor, befindet sich jenseits der Grenze des Zumutbaren. Auch hier gilt die „Magna Charta“ des Betreuungsrechts: § 1821 BGB – Wunschbefolgungspflicht!
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