Die Übernahme einer Betreuung durch ein Familienmitglied ist trotz Angehörigenvorrang keinesfalls sicher und kann durch das Betreuungsgericht abgelehnt werden, wenn erhebliche familiäre Konflikte bestehen, die das Wohl des Betroffenen gefährden könnten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Betroffene unter den Spannungen innerhalb der Familie leidet oder wenn die Regelung seiner wirtschaftlichen oder sonstigen Verhältnisse aufgrund dieser Spannungen nicht gewährleistet ist.
Gründe für die Ablehnung
- Familiäre Spannungen: Wenn die Bestellung eines Familienangehörigen als Betreuer zu weiteren Spannungen führen würde, die das Wohl des Betroffenen beeinträchtigen könnten, kann dies ein Grund für die Ablehnung sein. Die Gerichte müssen eine umfassende Abwägung aller relevanten Umstände vornehmen, um zu entscheiden, ob die familiären Spannungen von erheblichem Gewicht sind.
- Fehlende persönliche Eignung: Die persönliche Eignung des vorgeschlagenen Betreuers ist entscheidend. Wenn die Gefahr besteht, dass der vorgeschlagene Betreuer die Betreuung nicht zum Wohl des Betroffenen führen kann oder will, kann dies zur Ablehnung führen. Diese Gefahr muss durch eine Prognoseentscheidung des Gerichts gestützt werden, die auf Erkenntnissen aus der Vergangenheit basiert.
- Interessenkonflikte: Bei der Auswahl des Betreuers muss auf die Gefahr von Interessenkonflikten Rücksicht genommen werden. Ein Interessenkonflikt kann sich aus der familiären Beziehung selbst oder aus anderen Umständen ergeben, die das Wohl des Betroffenen gefährden könnten.
- Negative Betreuerwünsche: Wenn der Betroffene ausdrücklich wünscht, dass eine bestimmte Person nicht als Betreuer bestellt wird, soll diesem Wunsch gemäß § 1897 Abs. 4 Satz 2 BGB Rechnung getragen werden. Ein solcher negativer Wunsch kann auf eine Störung der familiären Bindung hinweisen und dem sonst bestehenden Vorrang der Angehörigen die Grundlage entziehen.
