Allgemein
Die Aufhebung einer Kontrollbetreuung bedeutet nicht, dass im Anschluss nicht erneut eine Kontrollbetreuung angeordnet werden kann
Die Kontrollbetreuung ist eine spezifische Form der rechtlichen Betreuung, die dadurch gekennzeichnet ist, dass sie nicht zur unmittelbaren Vertretung der betroffenen Person führt. Die Kontrollbetreuung ist vielmehr dazu da, einen bereits vorhandenen Vorsorgebevollmächtigten zu überwachen und zu kontrollieren. Sie darf nur dann eingerichtet werden, wenn sie erforderlich ist, weil der Vollmachtgeber aufgrund einer Krankheit oder Behinderung nicht mehr in der Lage ist, seine Rechte gegenüber dem Bevollmächtigten auszuüben sowie wegen konkreter Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass der Bevollmächtigte die Angelegenheiten des Vollmachtgebers nicht entsprechend der Vereinbarung oder dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Vollmachtgebers besorgt.
Wenn der/die Kontrollbetreuer/in zu dem Ergebnis kommt, dass ein Missbrauch der Vorsorgevollmacht durch den Bevollmächtigten nicht vorlag und sich auch keine anderen Gründe für die Fortführung der Kontrollbetreuung ergeben, erfolgt i. d. R. die Aufhebung der Kontrollbetreuung und der Vollmachtgeber kann fortan wieder durch den Vorsorgebevollmächtigten ohne Überwachung vertreten werden.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass in Zukunft eine Kontrollbetreuung nicht noch einmal eingerichtet werden kann. Grund dafür ist, dass die staatliche Fürsorge für eine vulnerable Person stets Vorrang vor der Endgültigkeit einer einmal getroffenen gerichtlichen Entscheidung hat. Eine einmal getroffene gerichtliche Entscheidung (hier Aufhebung der Kontrollbetreuung) hindert das Betreuungsgericht also nicht, erneut in die Sachprüfung einzusteigen und neue gerichtliche Ermittlungen anzustellen, wenn neue Umstände hinzukommen, bessere Erkenntnismöglichkeiten vorliegen oder der Vortrag einer beteiligten Person nicht in gebotener Weise berücksichtigt wurde.
