Zum Widerruf einer Vorsorgevollmacht durch den Betreuer

Nach § 1820 Abs. 5 S. 1 BGB darf ein Betreuer eine Vollmacht oder einen Teil einer Vollmacht, die den Bevollmächtigten zu Maßnahmen in persönlichen Angelegenheiten oder zu Maßnahmen in wesentlichen Bereichen der Vermögenssorge ermächtigt, nur widerrufen, wenn das Festhalten an der Vollmacht eine künftige Verletzung der Person oder des Vermögens des Betreuten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und in erheblicher Schwere befürchten lässt. Mildere Maßnahmen, die zur Abwehr eines Schadens für den Betreuten geeignet erscheinen, müssen zuvor geprüft werden und dürfen nicht vorhanden sein. An den Wahrscheinlichkeitsgrad eines Schadenseintrittes für den Betreuten ist bei einem Widerruf einer Vorsorgevollmacht weitaus höhere Anforderungen zu stellen, als er in § 1820 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 BGB als Voraussetzung für eine Suspension der Vollmacht oder erst recht in § 1820 Abs. 3 Nr. 2 BGB für die Bestellung eines Kontrollbetreuers verlangt wird. Aufgrund des mit dem Vollmachtswiderruf verbundenen erheblichen Grundrechtseingriffs wird eine mehr als hohe Wahrscheinlichkeit verlangt. Das Gericht muss im Rahmen einer Prognoseentscheidung davon überzeugt sein, dass eine konkrete Gefährdungslage mit drohender Schädigung des Vollmachtgebers von erheblichem Ausmaß vorliegt. Es kommt dabei auf die Sichtweise des Betreuten an, da der Betreuer auch bei einer Entscheidung über einen Widerruf der Vollmacht an die zentrale Grundnorm des § 1821 BGB (Wunschbefolgungspflicht) gebunden ist. Der Betreuer hat also zu prüfen, ob der Widerruf der Vollmacht dem mutmaßlichem Willen des Betroffenen (Vollmachtgebers) entspricht oder ob dieser die Gefährdung in Kauf genommen und an dem Bevollmächtigten festgehalten hätte. Gemessen an diesen strengen Voraussetzungen kann demnach auch ein Teilwiderruf einer Vorsorgevollmacht – bezogen auf bestimmte Regelungsbereich – in Betracht kommen. Die gerichtliche Genehmigung des Widerrufs muss vor Ausspruch des Widerrufs eingeholt werden.
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