Allgemein
Kann sich der Bevollmächtigte von der ihm erteilten Vorsorgevollmacht lösen?
Eine Vorsorgevollmacht erlischt durch Widerruf durch den Vollmachtgeber – sofern der Vollmachtgeber (noch) geschäftsfähig ist.
Ein Widerruf durch den Bevollmächtigten ist nicht möglich. Ob, bzw. wie sich der Bevollmächtigte von der Vorsorgevollmacht lösen kann, richtet sich nach dem zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem bestehenden Rechtsverhältnis, das sog. Innenverhältnis. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, liegt i. d. R. zwischen beiden ein Auftragsverhältnis vor. Wenn der Bevollmächtigte diesen Auftrag gegenüber dem Vollmachtgeber kündigt oder darauf verzichtet, die Vollmacht auszuüben, erlischt damit auch die dem Auftragsverhältnis zugrundeliegende Vollmacht, § 168 S. 1 BGB.
Sofern der Vollmachtgeber auf die Unterstützung, bzw. Vertretung durch den (ehemals) Bevollmächtigten angewiesen ist, kein Ersatzbevollmächtigter bestimmt wurde und/oder keine neue Vorsorgevollmacht erstellt werden kann, muss für den Vollmachtgeber u. U. ein Betreuungsverfahren eingeleitet werden.
Der ehemals Bevollmächtigte hat mit der Kündigung oder dem Verzicht die Vollmacht auszuüben die Fäden aus der Hand gegeben. Ein Recht zu Vertretung des Vollmachtgebers besteht nicht mehr, insbesondere besteht für den ehemals Bevollmächtigten keine Möglichkeit, im Namen des Vollmachtgebers Rechtsmittel gegen die Betreuerbestellung einzulegen. Ob Rechtsmittel gegen die Betreuerbestellung im eigenen Namen eingelegt werden können, hängt vom Einzelfall ab und sollte sehr zeitnah fachkundig überprüft werden.
