Allgemein
Auch ohne konkret festgestellten Missbrauch der Vorsorgevollmacht können Interessenskonflikte zu einer erneuten Kontrollbetreuung führen
Der BGH hat mit Beschluss v. 26.03.2025, AZ XII ZB 178/24 entschieden:
1. Ein die (Kontroll-)Betreuung aufhebender Beschluss erwächst nicht in materielle Rechtskraft, weshalb das Betreuungsgericht nicht gehindert ist, in eine erneute Prüfung der Erforderlichkeit einer (Kontroll-)Betreuung einzutreten.
2. Besteht aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass dem Betroffenen gegenüber seinem Bevollmächtigten Rückforderungsansprüche in nicht unbeträchtlicher Höhe zustehen könnten, kann der daraus für den Bevollmächtigten resultierende Interessenkonflikt die Einrichtung einer Kontrollbetreuung rechtfertigen.
Dieser Entscheidung lag der Fall zugrunde, dass einem Bevollmächtigten missbräuchliche Verwendung der Vorsorgevollmacht vorgeworfen wurde. Die Kontrollbetreuung konnte allerdings keinen Vollmachtmissbrauch feststellen, was zur Aufhebung derselben führte. Allerdings stellte die Kontrollbetreuung fest, dass die demenzkranke Vollmachtgeberin dem Bevollmächtigten bereits Jahre zuvor Vermögen in beträchtlicher Höhe zuwandte. Eventuelle daraus resultierende Rückforderungsansprüche der Vollmachtgeberin (wegen erheblicher Indizien von bereits damals bestehender Geschäftsunfähigkeit) verfolgte die Kontrollbetreuung jedoch (in Verkennung der Erforderlichkeit) nicht weiter.
Das Betreuungsgericht ordnete deshalb erneut eine Kontrollbetreuung an. Grund: Hinsichtlich der früheren Zuwendungen können Rückforderungsansprüche der Betroffenen gegen den Bevollmächtigten in Betracht kommen. Dies würde dazu führen, dass der Bevollmächtigte mögliche Ansprüche der Vollmachtgeberin gegen sich selbst prüfen und ggf. geltend machen müsste (Interessenkonflikt). Aufgrund erheblicher Indizien für eine bereits zum Zeitpunkt der Zuwendungen vorliegenden Geschäftsunfähigkeit der Vollmachtgeberin hielt das Betreuungsgericht eine weitere Prüfung durch eine erneute Kontrollbetreuung zu Recht für angezeigt.
Fazit:
1.
Eine einmal aufgehobene Kontrollbetreuung führt nicht dazu, dass eine weitere Kontrollbetreuung später nicht mehr angeordnet werden darf.
2.
Umstände, die zu einer weiteren Kontrollbetreuung führen, können denselben Aufgabenbereich (hier: Vermögenssorge, bzw. finanzielle Angelegenheiten) betreffen.
Das ist aber nicht zwingend. Zweifel an der Geeignetheit und/oder Redlichkeit des Bevollmächtigten mit der Folge einer Kontrollbetreuung können auch dadurch auftreten, dass Klärungsbedarf wegen möglicherweise vorliegender Missstände in der (häuslichen) Pflege, Gesundheitssorge oder dem Aufenthaltsort der Vollmachtgeber besteht.
