Zwangsweise stationäre medizinische Begutachtung des Betroffenen?

Es kann ein dringendes Bedürfnis für von einem Betreuungsverfahren betroffene Personen dafür bestehen, die gerichtlich angeordnete Begutachtung in der üblichen Umgebung – also zu Hause – durchzuführen. Ziel eines medizinischen Sachverständigengutachtens muss sein, die Richtigkeit der gutachterlichen Schlussfolgerungen zu gewährleisten. Wenn dies – je nach Einzelfall – maßgeblich dadurch erreicht werden kann, für den Betroffenen eine entspannte Begutachtungssituation zu Hause zu schaffen, ist die Begutachtung auf Wunsch des Betroffenen nach zeitlich ausreichender Vorankündigung zu Hause durchzuführen. Es ist niemandem damit gedient, einem Betroffenen, der ggf. schon einmal einer zwangsweisen Unterbringung ausgesetzt war und der deshalb unter Angstzuständen im Hinblick auf stationäre Einrichtungen leidet, mit einer zwangsweisen Vorführung zur stationären Begutachtung zu belasten, wenn er mit der Begutachtung in seiner üblichen Umgebung einverstanden ist. Gutachten stellen die Basis für gerichtliche Entscheidungen dar. Es ist deshalb erforderlich, die gesundheitliche Situation so realistisch wie möglich zu erfassen und die Verzerrung des tatsächlichen Gesundheitszustandes unter dem Einfluss von Zwangsmaßnahmen zu vermeiden.
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