Erneut rücksichtlose Alleinherrschaft einer Berufsbetreuerin beendet

Nachdem er den Rechtsweg gegen die Berufsbetreuerin seiner Tochter bis hin zu einer BGH-Entscheidung erfolglos beschritten hatte, wendete sich ein völlig verzweifelter Vater an unsere Kanzlei. Der Umgang mit der Tochter wurde von der Berufsbetreuerin in einer Weise gemaßregelt, die jeder ordnungsgemäß geführten Betreuung widersprach. Die Betreuerin begründete jede einzelne, überwiegend unverhältnismäßig ablehnende Umgangsentscheidung mit bisher ergangenen Gerichtsentscheidungen und Sachverständigengutachten, wobei sie jedoch die maßgeblichen Inhalte und Hinweise, die der Wahrung der Selbstbestimmung der Tochter dienten, missachtete. Zwar wurde der Betreuerin der Aufgabenkreis „Umgangsregelungen“ übertragen, dies jedoch ausdrücklich mit der Maßgabe, dass zunächst die Betroffene selbst über den Umgang mit dem Vater zu entscheiden hat. Nur dann, wenn sich ihr Gesundheitszustand vorübergehend verschlechtern sollte oder sie danach verlangte, sollte der Umgang durch die Betreuerin im Einzelnen und konkret bestimmt werden. Die Gerichte verdeutlichten jeweils ausdrücklich, dass der angeordnete Aufgabenkreis „Umgangsregelungen“ von der Betreuerin strikt unter Beachtung des Rechts auf Selbstbestimmung der Tochter zu handhaben sei. Im Ergebnis führten Entscheidungen der Betreuerin dazu, dass zwischen Vater und Tochter über eineinhalb Jahre ein Kontakt – persönlich, schriftlich und telefonisch – nicht möglich war. Nachdem durch unsere Kanzlei ein persönliches Treffen von Vater und Tochter erreicht werden konnte, stellten sich umgehend weitere erhebliche Pflichtverletzungen innerhalb der Betreuungsführung heraus. Vor allem wurde deutlich, dass die Betreuerin eigene Entscheidungen für die Betreute traf, ohne auch nur mit ihr darüber zu sprechen. Deshalb wurde durch unsere Kanzlei erneut ein Betreuerwechsel beantragt, das Verfahren dauert noch an. Entscheidend ist, dass damit schon jetzt eine Änderung der Betreuungsführung und damit erhebliche Verbesserung der Lebenssituation der Tochter erreicht werden konnte. Vater und Tochter stehen mittlerweile telefonisch, schriftlich und persönlich in regelmäßigem Kontakt. Die Einzelheiten dieses Falles stellen eindrücklich dar, dass die Schwierigkeit, die Situation eines betreuten Menschen zu verbessern und einen Betreuerwechsel zu erreichen, maßgeblich darin besteht, belastbare Informationen über die Betreuungsführung zu erhalten. Mit Hilfe von Umgangsbestimmungen und Verweigerung von Auskunftspflichten kann von Betreuern ein Kreislauf geschaffen werden, der für Betroffene und Angehörige ohne energische rechtliche Vertretung allein nicht durchbrochen werden kann.
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