Ungeeignetheit des Betreuers – Berufsrechtliche Folgen?

Soweit ein Berufsbetreuer sich als ungeeignet zur Führung einer Betreuung erweist, führt dies i. d. R. zum Betreuerwechsel, ggf. auch zur Aufhebung der Betreuung. Maßgebend dabei ist, dass die betreute Person und/oder Angehörige gegen die pflichtwidrige Betreuungsführung energisch vorgehen. Betreuungsgerichte sind nach § 1862 BGB dazu verpflichtet, die gesamte Tätigkeit des Betreuers zu beaufsichtigen und auf die Einhaltung der Pflichten durch Betreuer zu achten. Trotzdem zeigen praktische Erfahrungen, dass es Betreuern manchmal möglich ist, ungestört und nach eigenem Ermessen mit den Rechten von betreuten Menschen zu verfahren. Die Erklärung dafür ist simpel: Betreuungsgerichte und Betreuungsbehörden erfahren von Missständen nichts, weil die betreuten Menschen allein und auf sich gestellt sind, über ihre Rechte nicht Bescheid wissen oder – eingeschüchtert von Betreuern und vielfach auch von der komplexen Gesamtheit des Betreuungsverfahrens – ihre Situation hinnehmen. Angehörige und/oder Betreute suchen oft erst nach langer Zeit anwaltliche Unterstützung. In einzelnen Fällen treten dann bisher unentdeckte massivste Rechtsverletzungen, die Betroffene über Monate und Jahre hinweg durch Betreuer hingenommen haben, zu Tage. Dabei liegt der Schwerpunkt nicht immer – wie vielleicht oft vermutet wird – auf Pflichtwidrigkeiten innerhalb der Vermögenssorge. Besonders drastisches Vorgehen stellen wir vielmehr auch immer wieder in persönlichen Lebensbereichen, wie z. B. Kontakt-, Besuchs-, und Umgangsregelungen sowie in der Gesundheitssorge fest. Nach für die betreuten Menschen und ihre Angehörigen erfolgreichem Verfahrensausgang bleibt jedoch oft die bittere Erkenntnis, dass der jeweilige, entlassene Berufsbetreuer noch weitere, zahlreiche Menschen „betreut“, die womöglich in derselben oder ähnlichen ausweglosen Situation ausharren.
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