Pflichtwidrig handelnder Betreuer – Für Prognose sind auch Umstände aus anderen Betreuungsverfahren und auch aus der Vergangenheit heranzuziehen

Steht die Ungeeignetheit eines Betreuers zur ordnungsgemäßen Betreuungsführung im Einzelfall fest oder bestehen zumindest erhebliche Zweifel, ist u. U. die Frage zu stellen, ob die Ungeeignetheit tatsächlich nur den Einzelfall betrifft. Je nachdem, wie schwerwiegend das pflichtwidrige Verhalten des Betreuers ist und damit auch der dadurch ausgelöste Schaden für die betreute Person, kann der Betreuer auch generell als ungeeignet zur Führung von Betreuungen anzusehen sein. Welche Maßstäbe sind grundsätzlich für eine Eignungsprognose, die u. U. vom Betreuungsgericht oder der Betreuungsbehörde erstellt wird, anzusetzen? Mit Beschluss v. 15.09.2021, AZ: XII ZB 317/21 stellt der BGH klar, dass bei der Eignungsprognose auch Umstände zu berücksichtigen sind, die sich nicht aus dem konkreten zu überprüfenden Betreuungsverfahren ergeben, sondern auch aus anderen Vorgängen in Zusammenhang mit anderen durch den Betreuer geführten Betreuungsverfahren. Die Basis der Prognoseentscheidung ist die Abwägung und Bewertung möglichst umfangreicher Erkenntnisse sowohl aus Gegenwart als auch aus der Vergangenheit
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