Mit welchen berufsrechtlichen Konsequenzen haben Betreuer zu rechnen und wie können sie auf den Weg gebracht werden?

§ 7 BtBG (in der geltenden Fassung bis zum 31.12.2022, seit 01.01.2023 § 9 BtBG) erlaubt es der Betreuungsbehörde, Umstände an Betreuungsgerichte mitzuteilen, die aus Sicht der Behörde Zweifel an der Eignung des Betreuers (§ 1816 BGB) und erhebliche Gefahren für das Wohl von betreuten Personen begründen können. Die zugrundeliegende Prognoseentscheidung muss tragbar und begreiflich sein. Folge dieser Mitteilung kann sein, dass dem Betreuer keine Betreuungen mehr übertragen werden. In dem unten zitierten Fall verklagte die Betreuerin die Behörde aufgrund einer Mitteilung über schwerwiegende Verfehlungen an Betreuungsgerichte deshalb auf Schadensersatz (Amtshaftungsanspruch). Die Klage wurde abgewiesen, das OLG Schleswig stellt klar: Bei der Entscheidung der Behörde, ob diese Umstände gegenüber dem Gericht mitgeteilt werden, darf die Behörde ihr Interesse am Schutz der Betreuten höher bewerten als das Berufsausübungsinteresse der Betreuer, vgl. OLG Schleswig, Urteil v. 29.09.2022, AZ: 11 U 158/21.
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