Selbstvornahme eines genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäfts durch den Betreuten

Nur bei genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäften, die vom Betreuer abgeschlossen werden, hat dieser eine gerichtliche Genehmigung einzuholen. Wenn jedoch der geschäftsfähige Betreute selbst das Rechtsgeschäft abschließt, gilt auch hier die sog. „Doppelzuständigkeit“ von Betreutem und Betreuer. Das bedeutet, es muss keine Genehmigung eingeholt werden, das Rechtsgeschäft ist wirksam (Ausnahme bei Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts). Denn auch in diesem Fall gilt § 1821 BGB: Soviel Selbstbestimmung für den Betreuten wie möglich und ggf. unterstützende Entscheidungsfindung durch den Betreuer.
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