Kein Widerruf der Vorsorgevollmacht durch einen von mehreren Bevollmächtigten

Hat ein Vollmachtgeber mehrere Bevollmächtigte in einer Vorsorgevollmacht eingesetzt, besitzen diese nicht die Befugnis, die Vollmacht gegenseitig zu widerrufen. Dies auch nicht unter der Voraussetzung, dass die Bevollmächtigten jeweils einzelvertretungsbefugt sind. Die Möglichkeit des Widerrufs durch einen Bevollmächtigten gegenüber dem anderen Bevollmächtigten ist jedoch nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Das kann zu erheblichen Problemen, vor allem familiären Konflikten führen. Sollte der Vollmachtgeber inzwischen geschäftsunfähig sein und kann deshalb den Widerruf der Vollmacht nicht mehr selbst erklären, wird dieser Fall praxisrelevant.
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