Die „Magna-Charta“ des Betreuungsrechts: § 1821 BGB

§ 1821 BGB ist Handlungsmaßstab für jeden Betreuer, er manifestiert als zentrale Norm die Verwirklichung der Selbstbestimmung, Wunschermittlung und Wunschbefolgungspflicht – auch in der Vermögenssorge. Diese Ziele wurden zwar auch lange vor der Reform zum 01.01.2023 gesetzt und angestrebt. Maßgeblich eingeschränkt jedoch durch den Begriff „Wohl des Betroffenen“, also eines Sachverhalts, der objektiver Beurteilung grundsätzlich zugänglich war. Konsequent wurde dieser Begriff aus allen betreuungsrechtlichen Regelungen nun entfernt. Nur so kann erreicht werden, dass die subjektiven Vorstellungen betreuter Personen ausschlaggebend für die Betreuungsführung sind.
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