Der dankbare Betreute – Erbeinsetzung des Betreuers auch nach der Reform immer noch möglich?

Mit der Betreuungsrechtsreform sollte Missbrauch – sogar schon der Eindruck von möglichem Missbrauch – von betreuten, hilflosen und vielfach vereinsamten Personen durch Betreuer insoweit verhindert werden, als es Betreuern verboten werden soll, Geld oder geldwerte Leistungen oder Zuwendungen in Form von Verfügungen von Todes wegen von Betreuten zu erhalten. Dazu wurde § 30 BtOG geschaffen, der dieses Ziel jedoch nicht zufriedenstellend erreicht hat. Die Vorschrift ist in mehrfacher Hinsicht problematisch weil sie zum einen nicht als Verbot i. S. s. § 134 BGB formuliert wurde, nur für Berufsbetreuer gilt und eine „Annahme“ durch den Betreuer erforderlich ist. Eine Erbeinsetzung des Betreuers durch Testament beispielsweise erfordert jedoch keine „Annahme“, die Erbschaft geht vom Erblasser auf den Erben über. Konsequenzen hat der Betreuer in vielen Fällen nur berufsrechtlich zu befürchten, vgl. § 27 BtOG. Wenig nachvollziehbar ist auch die Tatsache, dass ein Betreuer, der sich regelkonform verhalten möchte und ggf. die Annahme eines Testaments ausschlägt, mit Gerichtskosten für die Ausschlagung zu rechnen hat. § 30 Abs. 3 BtoG schließlich enthält einen Genehmigungstatbestand, so dass sich der Betreuer die Zuwendung betreuungsgerichtlich genehmigen lassen kann.
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