Bei Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers ist der Widerruf einer Vorsorgevollmacht i. d. R. nur gerichtlich möglich

Soll eine Vorsorgevollmacht widerrufen werden, der Vollmachtgeber ist inzwischen jedoch geschäftsunfähig, kommt nur der Widerruf der Vollmacht durch einen gesetzlichen Betreuer in Betracht. Eine mögliche Ausnahme gilt, wenn es mehrere Vollmachten gibt und der andere Bevollmächtigte aufgrund seiner Vollmacht zum Widerruf der anderen Vollmacht berechtigt ist. Der Widerruf einer Vorsorgevollmacht durch einen Betreuer bedeutet einen massiven Grundrechtseingriff. Aus diesem Grund wurden mit § 1820 Abs. 5 BGB verschärfte Voraussetzungen geschaffen, die von höchstrichterlicher Rechtsprechung schon lange zuvor gefordert, jedoch von Tatrichtern nicht immer beachtet wurden. Zunächst ist die Bestellung eines Kontrollbetreuers ist erforderlich. Im Hinblick auf den Bevollmächtigten muss ein konkreter Überwachungsbedarf vorliegen, der nicht durch einen in der Vorsorgevollmacht bereits bestimmten Kontrollbevollmächtigten abgedeckt werden kann. Die Bestimmung eines Kontrollbevollmächtigten wird im Übrigen in den meisten, vor allem in nicht fachkundig beratenen Vollmachten unterlassen. In den meisten Fällen besteht ein konkreter Überwachungsbedarf, bestehend aus Zweifeln an der Redlichkeit des Bevollmächtigten und/oder dessen Überforderung. Ein schon eingetretener Missbrauch der Vollmacht muss nicht vorliegen.
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