Zwangsweise Unterbringung – Voraussetzungen

Immer wieder werden Fälle von Angehörigen geschildert, in denen sich das Krankheitsbild v. psychisch kranken Familienmitgliedern phasenweises verändert und sich über bestimmte Zeiträume so massiv verschlechtert, dass zumindest vorübergehend die Unterbringung in einer medizinischen Einrichtung erforderlich erscheint. Die Betroffenen fügen sich selbst massiven und nachhaltigen Schaden zu, indem sie sich nach allgemeinen Maßstäben schockierend verhalten und sich dadurch sozial und gesellschaftlich selbst isolieren. Mit der nach Abklingen dieser Phasen empfundenen Scham kommen oft weder die Betroffenen, noch die Angehörigen dauerhaft zurecht. Besonders problematisch sind diese Fälle dann, wenn von den Betroffenen aufgrund ihres krankheitsbedingten Verhaltens keine Fremdgefährdung ausgeht. Dies bedeutet, dass eine Unterbringung nur nach betreuungsrechtlichen Regelungen (zivilrechtlich) möglich ist und dementsprechend objektivierbare und konkrete Anhaltspunkte für den Eintritt eines erheblichen Gesundheitsschadens festgestellt werden müssen. Diese Feststellungen zu treffen ist in der Praxis jedoch oft gerade wegen dieser speziellen Krankheitsbilder äußerst problematisch. Skandalöses und existenzvernichtendes Verhalten genügt eben nicht, eine zwangsweise Unterbringung zu rechtfertigen. Maßgeblich ist allein die Feststellung einer konkreten, erheblichen Gefahr für Leib und Leben.
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