Vorsorgevollmacht / Geschäftsfähigkeit?

Um eine Vorsorgevollmacht wirksam erteilen zu können, muss der Vollmachtgeber geschäftsfähig sein. Jedoch ist es für die Erteilung einer Vorsorgevollmacht im Hinblick auf die Geschäftsfähigkeit im Zweifelsfall ausreichend, wenn der Vollmachtgeber die Bedeutung und Reichweite der Vorsorgevollmacht im Grundsätzlichen erfassen kann. Zur Abwendung einer gesetzlichen Betreuung ist des deshalb möglich, dass eine Vorsorgevollmacht auch dann noch wirksam ist, wenn der Vollmachtgeber zu komplizierten Rechtsgeschäften nicht mehr in der Lage ist.
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