Verschwiegenheitspflicht und Datenschutz gelten auch für Betreuer

Der Schweigepflicht des § 203 StGB unterliegen Betreuer nicht. Es besteht aber eine Verschwiegenheitspflicht nach den Vorgaben der DSGVO und zivilrechtlichen Regelungen. Die zivilrechtliche Verschwiegenheitspflicht basiert auf dem Gebot des § 1821 BGB, wonach die Wünsche und/oder der mutmaßliche Wille der betreuten Person zu beachten sind. Es ist damit zu rechnen, dass es dem Wunsch und/oder dem mutmaßlichen Willen einer betreuten Person zuwiderlaufen wird, wenn sensible Daten z. B. über Vermögensverhältnisse an Dritte weitergeben werden, obwohl dies im Rahmen der Betreuungsführung nicht erforderlich ist. Das Betreuungsorganisationsgesetz enthält mit § 20 BtOG eine konkrete Regelung zum Datenschutz für Betreuer: Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Betreuer ist nur zulässig, soweit sie zur Erfüllung seiner Aufgaben nach den §§ 184 bis 1881 BGB erforderlich ist.
Dieser Eintrag wurde veröffentlicht am Allgemein. Setze ein Lesezeichen auf den permalink.