Sachverständigengutachten

Die Frage, ob der Betroffene im Zeitpunkt der Vollmachterteilung nach § 104 Nr. 2 BGB geschäftsunfähig war, hat das Gericht nach § 26 FamFG von Amts wegen aufzuklären. Unklarheiten, Zweifeln oder Widersprüchen hat es von Amts wegen nachzugehen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 22. Juni 2022 – XII ZB 544/21). BGH, Beschluss v. 02.11.2022, XII ZB 339/22 In oben zitiertem Fall wurde die Frage der Geschäftsfähigkeit deshalb nicht i. S. v. §§ 26, 30 FamFG ausreichend ermittelt, weil der Sachverständige nicht zusätzlich zur persönlichen Untersuchung der Betroffenen die bereits vorliegenden Erkenntnisse aus einem Vorgutachten des medizinischen Dienstes zur Pflegebedürftigkeit einbezogen hat. Darin waren unter anderem kognitive Einschränkungen beschrieben, die gegebenenfalls sachverständige Rückschlüsse auf die Geschäftsfähigkeit ermöglichen.
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